Tz. 657

Stand: EL 114 – ET: 06/2024

Die Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens beendet die ertragstliche Organschaft mit Wirkung ab dem Jahr, in dem dieses Verfahren beginnt. Nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 02.11.2022, BStBl II 2023, 405) führt die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens bei einer noch nicht fünf Jahre andauernden Organschaft zum Wegfall der Organschaft in den Vorjahren, wenn der Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten nur in einem vorläufigen und wegen Insolvenz nicht mehr korrigierbaren Jahresabschluss erfolgt. Dazu auch s Tz 548, s Tz 562 und s Tz 615.

 

Tz. 658

Stand: EL 114 – ET: 06/2024

Eine Neu-Begr der Organschaft während des Insolvenzverfahrens, sei es in der Form der Eigenverwaltung oder sei es in der Form des Regelinsolvenzverfahrens, kommt nicht in Betracht (s Kahlert, DStR 2014, 73, 76).

Wird der Antrag der OG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, bleibt die Organschaft unberührt, vorausgesetzt, der GAV wird weiterhin erfüllt. Die OG rechnet so lange zum Unternehmen des OT, bis die Liquidation abgeschlossen und das vorhandene Gesellschaftsvermögen veräußert ist (s Urt des BFH v 27.09.1991, BFH/NV 1992, 346).

 

Tz. 659

Stand: EL 114 – ET: 06/2024

In H 14.6 KStH 2022 vertritt die Fin-Verw unter Berufung auf das BFH-Urt v 18.10.1967 (BStBl II 1968, 105) folgende Auff: "Stellt eine OG ohne förmlichen Auflösungs-Beschl ihre gew Tätigkeit nicht nur vorübergehend ein und veräußert sie ihr Vermögen, fällt der Gewinn, den sie während der tats Abwicklung erzielt, nicht mehr unter die Gewinnabführungsverpflichtung. Der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn (§ 11 KStG) unterliegt nicht der vertraglichen Gewinnabführungsverpflichtung und ist deshalb von der OG zu versteuern."

Nach uE zutr ganz überwiegender Meinung in der Fach-Lit (s Bahns/Graw, DB 2008, 1645; s Hierstetter, BB 2015, 859; s Brink, in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 423a und s Baumgartner, BB 2020, 1241) ist diese BFH-Rspr, die im Kern davon ausgeht, dass GAV auf die Abführung des Ergebnisses von sog "Erwerbsgesellschaften" gerichtet seien, veraltet. Dies gilt insbes hinsichtlich des zu einem Übertragungsgewinn einer OG ergangenen Urt des BFH v 11.08.2021 (BStBl II 2023, 192); dazu s Tz 432.

Baumgartner (BB 2020, 1241, 1243) führt zutr aus, dass sich das Erfordernis einer Erwerbsgesellschaft aus dem Wortlaut des § 14 Abs 1 KStG nicht herauslesen lässt. Wie in Tz 94 erläutert, braucht die OG nicht gew tätig zu sein; auch ein ruhender Gew steht der Anerkennung als OG nicht entgegen.

Baumgartner (aaO) ist auch darin zuzustimmen, dass in dem seinen Ausführungen zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem die OG im Jahr 1 unter Aufgabe ihrer operativen Geschäftstätigkeit ihren Betrieb an einen fremden Dritten veräußert und im Folgejahr die OG liquidiert wird, für das Jahr 1 die Organschaftsvoraussetzungen noch vorliegen, vorausgesetzt, die OG führt ihr H-Bil-Ergebnis an den OT ab.

 

Tz. 660

Stand: EL 114 – ET: 06/2024

Bei einer liquidations- bzw insolvenzbedingten unterjährigen Beendigung der Organschaft besteht hr-lich und damit uE auch stlich die Verpflichtung zur Aufstellung einer Liquidations- bzw Insolvenz-Eröffnungs-Bil, was zur automatischen Entstehung eines Rumpf-Wj (ohne HReg-Eintragung) führt (s Urt des BFH v 17.07.1974, BStBl II 1974, 692; dazu auch s § 11 KStG Tz 20, dort auch wegen des in R 11 Abs 1 KStR 2022 von der Fin-Verw eingeräumten Wahlrechts zur Bildung eines solchen Rumpf-Wj im Liquidationsfall).

Fraglich erscheint, ob sich aus der Pflicht zur Bildung eines hr-lichen Rumpf-Wj bei unterjähriger Liquidation bzw Insolvenz der OG ergibt, dass das Ergebnis dieses Rumpf-Wj noch über den GAV abzuwickeln ist. UE ist dies nicht der Fall. Die Unterteilung des Abwicklungszeitraums in mehrere Wj ändert nichts daran, dass es sich um einen Abwicklungsgewinn und nicht um einen lfd Gewinn handelt (s Tz 659).

Wird der GAV für dieses Rumpf-Wj nicht mehr erfüllt, ist das uE als Ausübung des in R 11 Abs 1 KStR 2022 eingeräumten Wahlrechts idS zu verstehen, dass die Organschaft bereits zum Schluss des letzten vorangegangenen Wj endet.

Wird der Gewinn des hr-lichen Rumpf-Wj noch abgeführt, aber gleichwohl auf die Bildung eines stlichen Rumpf-Wj verzichtet, ist die Gewinnabführung als vorzeitige Vermögensverteilung iSd § 11 Abs 3 KStG zu werten.

 

Tz. 661

Stand: EL 114 – ET: 06/2024

Die Liquidation wird in R 14.5 Abs 6 KStR 2022 als wichtiger Grund iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 KStG für die vorzeitige Beendigung des GAV genannt (s Tz 619). Die aufgezeigten stlichen Folgen einer Auflösung der OG treten auch ein, wenn die OG ohne förmlichen Auflösungsbeschl ihre gew Tätigkeit nicht nur vorübergehend einstellt und ihr Vermögen veräußert (s H 14.6 KStH 2022 und s Urt des BFH v 17.02.1971, BStBl II 1971, 411).

 

Tz. 662–665

Stand: EL 114 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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