Tz. 88
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Zu den Voraussetzungen dafür, dass die Tätigkeit der Hilfspers wie eigenes Wirken der st-begünstigten Kö anzusehen ist, s Urt des BFH v 26.04.1995 (BStBl II1995, 767); s Vfg der OFD Hannover v 10.03.1997 (FR 1997, 393); sowie AEAO Nr 2 zu § 57. Zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses s OFD Ffm v 11.03.2003 (DStZ 2003, 320). Sinn und Zweck der Regelung in § 57 Abs 1 S 2 AO kann nur sein, eine vom gemeinnützigen Auftragnehmer ausgeübte Tätigkeit einem gemeinnützigen Auftraggeber "wie eigenes Wirken" zuzurechnen.
Tz. 89
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Nach dem BFH-Urt v 17.02.2010 (BStBl II, 1006) gilt zur Unmittelbarkeit bei der Einschaltung einer Hilfspers Folgendes: Das Handeln als Hilfspers allein begründet keine eigene st-begünstigte Tätigkeit; denn die Hilfspers verwirklicht fremde gemeinnützige Zwecke ihres Auftraggebers. Sie fördert damit nur mittelbar stbefreite Zwecke iSd §§ 52–54 AO, was für die StBefreiung nicht ausreicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kö mit ihrer Hilfstätigkeit nicht nur die st-begünstigte Tätigkeit einer anderen Kö unterstützt, sondern zugleich eigene st-begünstigte Satzungszwecke verfolgt. Hiervon ist auszugehen, wenn mehrere nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite Kö arbeitsteilig zur Verwirklichung eines st-begünstigten Zwecks zusammenwirken. Eine eigene unmittelbare Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn der auftraggebenden Pers dadurch nicht nach § 57 Abs 1 S 2 AO die Gemeinnützigkeit vermittelt wird, zB Tätigkeiten im Auftrag von jur Pers d öff Rechts (Hoheitsbereich), voll stpfl Kö oder natürlichen Pers. Der BFH hat die Rechtsauff der Fin-Verw ausdrücklich bestätigt. Nach dem BFH-Urt v 06.02.2013 (BStBl II 2013, 603) begründet das Handeln als Hilfspers allein keine eigene st-begünstigte Tätigkeit; denn die Hilfspers verwirklicht fremde gemeinnützige Zwecke ihres Auftraggebers (s auch Senatsurt in BStBl II 2007, 628). Sie fördert damit nur mittelbar st-befreite Zwecke iSd §§ 52–54 AO, was für die StBefreiung nicht ausreicht.
Die Hilfspers muss das Unmittelbarkeitserfordernis erfüllen. Voraussetzung für die StBefreiung der Hilfspers bleibt nach der Rspr des BFH, dass deren Tätigkeit bei isolierter Betrachtung ihrerseits die "übrigen Voraussetzungen", dh auch das Unmittelbarkeitserfordernis des § 57 AO, erfüllt. Es kann sich deshalb zwar um eine Leistung handeln, die im zivilrechtlichen Vertragsverhältnis einem Dritten geschuldet ist. Doch muss die Leistung, wenn es um die st-begünstigten Zwecke der Wohlfahrtspflege bzw der Mildtätigkeit geht, zumindest faktisch unmittelbar gegenüber dem Hilfsbedürftigen erbracht werden, wie es zB bei den im Urt des BFH (BStBl II 2010, 1006) zu beurteilenden Betreuungsleistungen gegenüber entwicklungsgestörten und behinderten Pers der Fall war.
Die Fin-Verw vertritt im AEAO Nr 2 S 2–7 zu § 57 zur Weisungsgebundenheit einer Hilfspers folgende Auffassung: Die Hilfspers muss nach den Weisungen der Kö einen konkreten Auftrag ausführen, wobei die Auftraggeberin den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit der Hilfspers im Innenverhältnis bestimmen kann. Dabei ist es erforderlich, dass die Kö die Hilfspers überwacht, um die weisungsgebundene Verwendung der Mittel sicherzustellen.
Der AEAO Nr 2 zu § 57 trägt dem Rechnung, indem er klarstellt, dass die Bedingungen des "Innenverhältnisses" und des "Außenverhältnisses" nicht widersprüchlich sind. Denn im "Innenverhältnis" müssen die Auftragsbedingungen und der Auftragserfolg klar bestimmt sein; im "Außenverhältnis" ist es der Hilfspers möglich, selbständig und eigenverantwortlich gegenüber den Empfängern der st-begünstigten Leistungen aufzutreten.
S hierzu auch Kirchhain (DStR 2016, 505ff) und Leichinger (NWB 2016, 928ff).