Tz. 117
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Nach § 62 Abs 1 Nr 4 AO ist es zulässig, dass eine st-begünstigte Kö Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kap-Ges ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet (§ 58 Nr 10 AO); dabei sind diese Beträge auf die in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen nach § 62 Abs 1 Nr 3 AO anzurechnen. Die Vorschrift unterscheidet dabei nicht zwischen Beteiligungen an stpfl und stfreien Kap-Ges.
Beide Regelungen beinhalten,
- dass die Mittelverwendung hier aus allen Tätigkeitsbereichen der Kö (insbes also auch aus dem ideellen Bereich) zulässig ist (s AEAO, Nr 12 zu § 58 Nr 10 und Nr 12 zu § 62 Abs 1 Nr 4),
- dass die Mittelverwendung auch in ihrem prozentualen Ausmaß nicht begrenzt worden ist.
Allerdings ist eine Anrechnung der durch die Mittelverwendung nach § 58 Nr 10 AO bzw Rücklagenbildung nach § 62 Abs 1 Nr 4 AO bereitgestellten oder verwendeten Mittel auf die freien Rücklagen iSd § 62 Abs 1 Nr 3 AO vorzunehmen. Diese Anrechnung ist dabei nach dem Wortlaut der § 58 Nr 10 und § 62 Abs 1 Nr 4 AO stets vorzunehmen – unabhängig davon, ob die Mittel überhaupt aus dem Bereich der Vermögensverwaltung stammen (s AEAO Nr 12 zu § 58 Nr 10).
Beispiel:
Jahr 2019 |
EUR |
Überschuss aus Vermögensverwaltung |
0 |
Gewinn des wG (nach Versteuerung) |
50 000 |
Mittelansammlung zur Erhaltung der Beteiligungsquote |
|
(aus dem Gewinn des wG) |
./. 30 000 |
Jahr 2020 |
|
Überschuss aus Vermögensverwaltung |
210 000 |
Höchstbetrag für die Zuführung zur freien Rücklage (33 1/3 %) |
70 000 |
Mittelansammlung zum Erhalt der Beteiligungsquote im Jahr 2019 |
./. 30 000 |
zulässige Zuführung zur freien Rücklage |
40 000 |
Die Vorschrift lässt nur die Erhaltung der prozentualen Beteiligungsquote an einer Kap-Ges zu, nicht dagegen aber die erstmalige Beteiligung an einer Kap-Ges oder deren alleinige Gründung. Zur Frage, aus welchen Mitteln die erstmalige Beteiligung an oder alleinige Gründung einer stfreien bzw stpfl GmbH zulässig ist, s Tz 94 u 95.
Ebenso lässt § 62 Abs 1 Nr 4 AO eine Rücklagenbildung zur Erhöhung der Quote einer bereits bestehenden Beteiligung nicht zu (hierfür könnte jedoch eine Rücklage nach § 62 Abs 1 Nr 3 AO der Vorschrift verwendet werden; s Erl des Sen-Fin Bln v 29.12.1992, DB 1993, 511).
Hinweis:
IRd Ehrenamtsstärkungsges v 21.03.2013 (BGBl I, 556) wurde der Erwerb von Gesellschaftsrechten – mit Wirkung seit 01.01.2014 – doppelt geregelt, je nachdem, ob lfd Mittel eingesetzt oder eine Rücklage für einen künftigen Erwerb gebildet werden sollen.
- § 58 Nr 10 AO regelt die Mittelverwendung zum unterjährigen Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kap-Ges. Nach § 58 Nr 10 S 2 AO mindert der unterjährige Erwerb von Gesellschaftsrechten die Höhe der freien Rücklage gem § 62 Abs 1 Nr 3 AO. Dh die für den Anteilserwerb verwendeten Mittel mindern lediglich den Höchstbetrag, bis zu dem eine freie Rücklage in jenem Jahr oder in einem Folgejahr gebildet oder erhöht werden darf. Die für den Anteilserwerb verwendeten Mittel mindern also nicht selbst den bestehenden Gesamtbetrag der freien Rücklage (s AEAO Nr 12 zu § 58 Nr 10).
- § 62 Abs 1 Nr 4 AO regelt die Mittelverwendung (= Rücklagenbildung) zum künftigen Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kap-Ges. Hierfür können auch zeitnah zu verwendende Mittel eingesetzt werden. Nach § 62 Abs 1 Nr 4 2. HS AO mindert die Höhe dieser Rücklage den Höchstbetrag, bis zu dem im jeweiligen Kj oder in einem Folgejahr Mittel in die freie Rücklage eingestellt werden dürfen. Der Gesamtbetrag der Rücklage iSd § 62 Abs 1 Nr 4 AO mindert uE hingegen nicht den schon vorhandenen Gesamtbetrag der freien Rücklage iSd § 62 Abs 1 Nr 3 AO. Hierzu auch s Vfg. OFD Ffm v 13.02.2014 (DStR 2014, 803).