Tz. 62

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Auch im Fall eines frist- und formgerechten Antrags nach § 21 Abs 2 S 3 UmwStG ist dem Grunde nach ist das Wahlrecht auf Bewertung der AK unterhalb des gW

  • nur auf den qualifizierten Anteilstausch beschr (dies folgt aus der Bezugnahme auf § 21 Abs 1 S 2 UmwStG in § 21 Abs 2 S 3 UmwStG; zust s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 21 UmwStG Rn 101 mwNachw) und
  • nur auf die grenzüberschreitenden Fälle, bei denen das inl Besteuerungsrecht ausgeschlossen ist oder beschr wird (dies folgt aus der Bezugnahme auf § 21 Abs 2 S 2 UmwStG in § 21 Abs 2 S 3 UmwStG; dh bei einem "Inl-Tausch" kann die Werteverknüpfung des § 21 Abs 2 S 1 UmwStG nicht durch einen Antrag durchbrochen werden). Hier ist das Wahlrecht ausgeschlossen, wenn weder das unbeschr inl Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen besteht (zB bei Einbringung in eine Übernehmerin in Bulgarien, Tschechien oder Slowakei, s Tz 60a) noch ein Anteilstausch iSd EG-FRL gegeben ist.

Zusatzleistungen beim grenzüberschreitenden Anteilstausch können dazu führen, dass eine Rückausnahme gem § 21 Abs 2 S 3 Nr 2 UmwStG bei einem ansonsten unter Art 8 EG-FRL fallenden Vorgang (s Tz 61) nicht vorliegt. Denn hierzu ist nämlich erforderlich, dass keinerlei unbare sonstige Gegenleistungen gewährt werden (Bsp dazu s Tz 51) oder nur bare Zusatzleistungen erbracht werden, die 10 % des Nennwerts/rechnerischen Werts der ausgegebenen Anteile nicht überschreiten (zust s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 21 UmwStG Rn 106; s Behrens, in H/M, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 298; s Rabback, in R/H/vL, 2. Aufl, § 21 UmwStG Rn 115 unter Fn 3; s Blümich, § 21 UmwStG 2006 Rn 52; s Nagel/Koglin, IWB 2017, 555). Werden sonstige Gegenleistungen erbracht, die nicht in Geld bestehen (gleich in welcher Höhe) oder Barzahlungen, die die 10 %-Grenze überschreiten, ist ein Antrag unter Bezugnahme auf § 21 Abs 2 S 3 Nr 2 UmwStG nicht zulässig (es bleibt beim Ansatz des gW nach § 21 Abs 2 S 2 UmwStG).

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