Tz. 129

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 48) können die gegenüber der Rechtslage vor dem Gesetz zur Forts der Unternehmens-StRefG v 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) verschärften Bestimmungen über die Versagung des Verlustabzugs ab 1997 dazu führen, dass ein bei einem Umwandlungsvorgang in der Zeit vor 1997 bereits übergegangener Verlustabzug ab 1997 nicht mehr zu berücksichtigen ist.

 

Beispiel:

1995: AE-Wechsel und stschädliche BV-Zuführung bei der übertragenden Kö. § 8 Abs 4 KStG aF soll der weiteren Verlustnutzung nicht entgegengestanden haben.

1996: Verschmelzung auf andere Kö. Antrag auf Registereintragung in 1996. § 12 Abs 3 S 2 UmwStG aF soll der Übertragung des Verlustabzugs auf die Übernehmerin nicht entgegengestanden haben.

1997: Feststellung, dass AE-Wechsel und BV-Zuführung in 1995, ›durch die Brille des § 8 Abs 4 KStG nF betrachtet‹, zum Verlust der wirtsch Identität geführt haben.

Lösung:

Nach Verw-Auff ist der Rest-Verlustabzug mit Wirkung ab dem VZ 1997 bei der Übernehmerin nicht mehr anzuerkennen. MaW: Ein nach § 12 Abs 3 S 2 UmwStG bereits übergegangener verbleibender Verlustabzug ist bei der Übernehmerin nach den Kriterien des § 8 Abs 4 KStG nF auf seine weitere Nutzbarkeit hin zu untersuchen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs 4 KStG nF wird die weitere Verwertbarkeit eines Verlustabzugs bereits in der Person der Übertragerin verneint; die faktischen Auswirkungen treffen jedoch erst die Übernehmerin.

Wegen weiterer Einzelheiten s § 8 Abs 4 KStG nF Tz 189 ff.

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