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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.5.9.2 Veräußerung eines Bezugsrechts

Alexandra Pung, Torsten Werner
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Tz. 172

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Wichtigstes Bsp für eine unter § 17 Abs 1 S 3 EStG fallende Anwartschaft ist das bei einer Kap-Erhöhung bei einer AG oder GmbH eingeräumte konkrete Bezugsrecht des AE auf weitere Beteiligungsrechte (junge Aktien) (s Urt des BFH v 20.02.1975, BStBl II 1975, 505; v 29.06.1977, BStBl II 1977, 726; v 08.04.1992, BStBl II 1992, 761; v 13.10.1992, BStBl II 1993, 477 und v 19.04.2005, BStBl II 2005, 762; weiter s H 17 Abs 4 "Bezugsrechte" EStH 2012).

Eine Aktie verkörpert – wie andere Anteile an Kap-Ges oder Pers-Ges auch – ein Bündel von Mitgliedschaftsrechten wie zB das Stimmrecht, das Recht auf Gewinnbeteiligung oder das Recht auf Teilhabe am Liquidationserlös. Sofern es bei einer Kap-Erhöhung zur Ausgabe neuer Aktien kommt, die sich in ihrer Ausstattung, dh in ihren Eigenschaften, nicht von den Altaktien unterscheiden, verteilen sich die Mitgliedschaftsrechte nach der Kap-Erhöhung auf eine größere Anzahl von Anteilsrechten. Die Gleichwertigkeit aller Aktien derselben Ausstattung hat zur Folge, dass die in den Altaktien verkörperten Mitgliedschaftsrechte durch die Ausgabe neuer Aktien im Verhältnis der Anzahl der neuen zur Anzahl der alten Aktien abnehmen. Insbes der Umfang der stillen Reserven und die Anzahl der Stimmrechte werden durch die Kap-Erhöhung nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – beeinflusst; der Erhöhung des Nenn-Kap steht keine entspr Vermehrung dieser Rechte bzw des Umfangs der stillen Reserven gegenüber. Zu Recht sieht deshalb der BGH in dieser Rechtsminderung den Grund für das in § 186 Abs 1 AktG jedem Aktionär für den Fall einer Kap-Erhöhung grds eingeräumte Bezugsrecht im Umfang seiner bisherigen Beteiligung, das nur aus besonderen, im überwiegenden Gesellschaftsinteresse liegenden sachlichen Gründen ausgeschlossen werden ...

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