Tz. 29

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG nennt neben der Veräußerung auch die Entnahme von Anteilen an Kö usw. Nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 HS 1 EStG ist die Entnahme in den Fällen des § 4 Abs 1 S 2 EStG mit dem Tw zu bewerten, auf den sich dann auch die 40%ige/hälftige St-Befreiung bezieht. Gem § 3c Abs 2 EStG ist der Bw nur zu 60 %/zur Hälfte abzb.

UE wird von der Regelung auch die Entnahme iSd § 4 Abs 1 S 3 EStG (Entnahme durch Ausschluss oder Beschränkung des dt Besteuerungsrechts), die durch das SEStEG eingefügt worden ist, erfasst. In diesen Fällen ist die Entnahme nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 HS 2 EStG mit dem gW anzusetzen. Ebenfalls hierzu, auch wegen der Problematik der Anwendung des Teil-/Halb-Eink-Verfahrens, wenn ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet worden ist, s Tz 32.

Werden zu einem BV gehörende einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF ins PV überführt, löst dies eine stpfl Gewinnrealisierung (Bewertung mit dem Tw gem § 6 Abs 1 Nr 4 EStG) nicht aus (s Urt des BFH v 12.10.2011, BStBl II 2012, 445). Somit stellt sich auch nicht die Frage nach einer Anwendung des Teil-/Halb-Eink-Verfahrens.

Werden sog sperrfristbehaftete Anteile iSd § 22 Abs 1 oder 2 UmwStG entnommen, entsteht ein zu 60 %/50 % stpfl Entnahmegewinn. Die (rückwirkende) Besteuerung des sog Einbringungsgewinns I oder II wird durch die Entnahme nicht ausgelöst.

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