Tz. 282

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

§ 34c Abs 3 und Abs 6 S 6 EStG (jeweils iVm § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG) sind ausgesprochen "schillernde" Vorschriften, die eine Reihe ungeklärter Fragen aufwerfen. Dies liegt letztlich an ihrem ambivalenten Sinn und Zweck: Auf der einen Seite bringt der Gesetzgeber durch sie zum Ausdruck, dass auch in den – recht seltenen – Fällen, in denen die "normalen" Instrumentarien der Vermeidung von Doppelbesteuerung (St-Anrechnung gem §§ 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG, 34c Abs 1 EStG oder gem DBA, St-Freistellung gem DBA) nicht greifen, aber dennoch ausl St gezahlt wurde, eine stliche Berücksichtigung dieser ausl St in D grds geboten ist (weil auch diese die Leistungsfähigkeit der Stpfl mindert). Auf der anderen Seite verwirklichen sie diesen Gedanken aber nicht durch völlige Gleichstellung mit den Fällen der "normalen" Beseitigung von Doppelbesteuerung, sondern bestimmen vielmehr diesbzgl Einschränkungen sowohl bei der Rechtsfolge – nur St-Abzug, keine St-Anrechnung – als auch bei den Voraussetzungen, indem sie diesen St-Abzug nur unter bestimmten Bedingungen zulassen. Diese Bedingungen wiederum sind nicht selten außergewöhnlich schwierig auf die naturgemäß vielgestaltigen Fälle mit Ausl-Bezug anzuwenden.

 

Tz. 283

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Eine weitere Verkomplizierung bewirkte der BFH (s Urt des BFH v 24.03.1998, BStBl II 1998, 471) indem er entschied, dass § 34c Abs 3 EStG im Grundsatz auch auf DBA-Fälle anwendbar sein kann. Dies erweiterte seinerzeit faktisch den Anwendungsbereich der Vorschrift, weil dies gegen die bis dahin hM und die Ansicht der Fin-Verw geschah. Der GesGeber hat sich dem dann allerdings mittelbar durch die Einfügung des § 34c Abs 6 S 4 (heute: S 6) EStG angeschlossen (ab VZ 1999, s Tz 19, näher dazu s Tz 301 ff).

 

Tz. 284

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die Vorschriften sind von Amts wegen anzuwenden. Ein Wahlrecht wie bei § 34c Abs 2 EStG existiert nicht, weil die Vorschrift nur anwendbar ist, wenn keine St-Anrechnung möglich ist. Sie verdrängen im Übrigen § 34c Abs 6 S 4 (früher: S 3) EStG,Tz 306.

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