Tz. 638a

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

§ 4g Abs 6 EStG bestimmt, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für Zwecke der Anwendung des § 4g Abs 2 EStG nicht dazu führt, dass ein nach § 4 Abs 1 S 3 EStG als entnommen geltendes WG als aus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaaten der EU ausgeschieden gilt.

Damit sollte zum einen sichergestellt werden, dass der Brexit nicht zur zwangsweisen Auflösung bestehender AP nach § 4g Abs 2 S 2 Nr 2 EStG aF führt (s BT-Drs 19/7377, 19). Auch wenn die Ges-Begr hierzu keine mit der Einfügung des § 12 Abs 3 S 4 KStG aF vergleichbare Aussagen trifft (s BT-Drs 19/7377, 21), wird – aufgr des insoweit vergleichbaren Wortlauts – zum anderen durch § 4g Abs 6 EStG sichergestellt, dass das WG weiterhin als der Besteuerungshoheit der EU-Mitgliedstaaten unterfallend angesehen wird. Insofern führt dann eine Überführung des betreffenden WG in eine BetrSt desselben Stpfl in einen anderen Drittstaat zur Anwendung des § 4g Abs 2 S 2 Nr 2 EStG aF. Eine Überführung innerhalb vd BetrSt desselben Stpfl im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland führt hingegen nicht zur Auflösung der AP (s idS auch Kudert/Kahlenberg, FR 2019, 250, 251).

Sichergestellt ist zum anderen aber auch, dass die spätere Veräußerung zur Auflösung der AP nach § 4g Abs 2 S 2 Nr 1 EStG aF führt (Link, NWB 2019, 177, 179).

 

Tz. 638b

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

IRd ATADUmsG wurde § 4g Abs 6 EStG jedoch nur geringfügig und als redaktionelle Folgeänderung an die Änderungen in Abs 2 und 3 angepasst (s BT-Drs 19/28652, 35). Unberücksichtigt blieben die Folgen der Ausweitung des pers Anwendungsbereichs in Abs 1 auf beschr Stpfl sowie der Verweis auf den Auflösungsgrund in § 36 Abs 5 S 4 Nr 3 EStG, wonach es zur vorzeitigen Auflösung des AP kommt, wenn der Stpfl aus der inl unbeschr StPflicht oder der unbeschr StPflicht in einem der in § 36 Abs 5 S 1 EStG genannten Staaten ausscheidet oder in einem nicht in § 36 Abs 5 S 1 EStG genannten Staat (Drittstaat) ansässig wird. Abgestellt wird hier auf die pers Merkmale des Stpfl und nicht das Verbleiben eines Besteuerungsrechts eines Mitgliedstaats der EU an dem betreffenden WG. Insofern sollte hier analog § 6 Abs 8 AStG aF eine unbeschr StPflicht im Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland keinen Auflösungstatbestand nach § 4g Abs 2 S 2 iVm § 36 Abs 5 S 4 Nr 3 EStG auslösen.

Die praktische Relevanz für am 31.12.2020 bestehende AP dürfte zwar gering sein. Gänzlich ausgeschlossen ist dies jedoch nicht, da die Änderung des § 4g Abs 1 EStG bereits mit Wirkung zum VZ 2020 (s Tz 606b) erfolgte, in dem das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat der EU galt (§ 1 Brexit-Übergangsgesetz) – zB bei Überführung eines WG im VZ 2020 aus einer inl BetrSt in das Stammhaus im Vereinigten Königreich.

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