Tz. 288

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die vorstehend nicht genannten Voraussetzungen der Anrechnung gem § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 EStG dürfen fehlen. Dies ergibt sich für die der dt St entspr ausl St (s Tz 74 ff) aus der 1. Alt, für die Identität zwischen Herkunftsstaat und besteuerndem Staat (s Tz 79 ff) aus der 2. Alt und für die ausl Eink (s Tz 69 ff) aus der 3. Alt des § 34c Abs 3 EStG. Aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig erkennbar ist, ob sie auch dann anwendbar ist, wenn es an mehreren der genannten Voraussetzungen der Anrechnung fehlt (zB bei einer Drittstaaten-St, s Tz 80, die nicht der dt KSt entspr). Dies ist zu bejahen. Dass die Alt jeweils mit "oder" verknüpft sind, soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass jede der Alt für sich genommen einerseits eine St-Anrechnung verhindert und andererseits aber (unter den weiteren Voraussetzungen der Tz 287) einen St-Abzug ermöglicht. Ein Ausschluss des St-Abzugs bei kumulativem Vorliegen der Alternativen lässt sich daraus aber nicht entnehmen, weil der Zweck der Vorschrift (s Tz 282) auch in einem solchen Fall einschlägig ist. Zu Missbrauchsfällen s Tz 305 aE.

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