Tz. 266
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Nach § 52 Abs 47 S 4 EStG gelten in den Fällen, in denen ›nach dem 31. Dezember eines Jahres mit zulässiger stlicher Rückwirkung eine Vermögensübertragung nach dem UmwStG erfolgt ..., die außerordentlichen Eink als nach dem 31. Dezember dieses Jahres erzielt‹. Zu den Auswirkungen dieser Rückwirkungssperre s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 329 – 334.
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