Helmut Krämer, Jakob Jauch
Tz. 10
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die Rückvergütung ist eine der Gen eigene, nur bei dieser anzutreffende Form der Überschussbeteiligung (s Klein in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 22 Rn 36). Im GenG sind die Rückvergütungen nicht geregelt. Nach der Rspr (s Urt des BFH v 10.02.1965, HFR 1965, 450) handelt es sich bei den Rückvergütungen um eine auf gewohnheitsrechtlicher (betriebsbedingter) Übung beruhende Form der gen Verteilung der (Waren-)Überschüsse. Für Gen in der Rechtsform der "Europäischen Gen" (SCE; Societas Cooperativa Europaea) sieht Art 66 SCE-VO (VO EG Nr 1435/2003 v 22.07.2003, ABlEU 2003 Nr L 207/1) die Rückvergütung als Form der Überschussverteilung jedoch ausdrücklich vor.
Tz. 11
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die Rückvergütung ist ihrem Wesen nach eine Folge der der Gen obliegenden Förderungsaufgabe, auf deren Erfüllung die Genossen einen Rechtsanspruch haben. Die Rückvergütung ist also nicht verteilter Reingewinn, sondern "zurückgewährtes Entgelt", das sich wirtsch als die Rückgewähr des mit Einverständnis und Zustimmung der Mitglieder zunächst zu hoch kalkulierten Kaufpreises an sie in ihrer doppelten Eigenschaft als Kunden und Träger des gen Unternehmens darstellt (s Gutachten des BFH v 08.09.1953, BStBl III 1954, 38 und s Urt des FG Nbg v 06.11.2012, EFG 2013, 885). Es handelt sich bei der Rückvergütung um eine Art mitgliederbezogene "Nachkalkulation" mit Auszahlung der "Ersparnis" (s Urt des BFH v 28.10.2015, BStBl II 2016, 298). Die Grundlage der Rückvergütung ist die Verpflichtung der Gen, den erzielten Überschuss in der Hauptsache den Genossen zugute kommen zu lassen. Der Beschl, der die Rückvergütung zahlenmäßig genau festsetzt, bedeutet lediglich die Durchführung dieser Verpflichtung (s Urt des BFH v 25.08.1953, BStBl III 1954, 36). Die Rückvergütung hat ihre Grundlage nicht im einzelnen Umsatzgeschäft, sondern im Mitgliedschaftsverhältnis (s Urt des BFH v 10.12.1975, BStBl II 1976, 351; und s Urt des FG Nbg v 06.11.2012, EFG 2013, 885). Ihre Höhe richtet sich daher nach dem Gesamtergebnis der Gen sowie nach den Gesamtbezügen des einzelnen Genossen (s Urt des BFH v 28.11.1968, BStBl II 1969, 245). Nach Schulte (in E/S, KStG, 3. Aufl, § 22 Rn 6ff) hat die Rückvergütung aufgrund der Doppelfunktion des Empfängers als Mitglied und Kunde der Gen einen doppelten Leistungsgrund: die Mitgliedschaft in der Gen ist Voraussetzung dafür, dass eine Rückvergütung an die entspr Pers gezahlt wird. Die Höhe der Rückvergütung ist jedoch abhängig von dem Umfang der Beziehungen der Pers als Kunde der Gen.
Tz. 12
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die Förderung der Erwerbstätigkeit der Genossen durch Rückvergütung erfolgt außerhalb der Gewinnverteilung nach § 19 GenG. Bei der Gewinnverteilung nach dieser Vorschrift, die sich idR nach der Höhe der eingezahlten Geschäftsanteile richtet, handelt es sich – wie bei der GA einer Kap-Ges – um eine nabzb Ausschüttung iSd § 8 Abs 3 KStG. Im Gegensatz zur Rückvergütung, durch die nur der im Mitgliedergeschäft erwirtschaftete Gewinn verteilt werden darf (s Tz 22 ff), können mit der Gewinnverteilung iSd § 19 GenG Gewinne aller Art, also auch solche aus Nichtmitglieder- und Nebengeschäften, an die Mitglieder ausgeschüttet werden (s Schubert, BB 1959, 225).