Tz. 79

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 4 Abs 5 UmwStG nF ist der Übernahmegewinn/-verlust 1. Stufe nur noch um einen Sperrbetrag iSd § 50c EStG 1999 zu erhöhen.

Nach § 52 Abs 59 EStG nF ist die Neubildung eines Sperrbetrags nach § 50c EStG 1999 bis zum Ablauf des VZ 2001 (bei abw Wj 2000/2001 der Kö: bis zum Ablauf des Wj 2001/2002) möglich. GlA s Hörtnagl (INF 2001, 33, 34).

Bis zum Ablauf der in § 50c EStG 1999 geregelten zehnjährigen Sperrzeit erhöht ein bestehender Sperrbetrag nach § 4 Abs 5 UmwStG nF - wie im bisherigen Recht - einen Übernahmegewinn bzw vermindert einen Übernahmeverlust.

Der Sperrbetrag wirkt sich idR im Fall des Übernahmegewinns nur noch bei natürlichen Personen aus, da bei Kö der Übernahmegewinn nach § 4 Abs 7 S 1 UmwStG nF außer Ansatz bleibt. Bei Kö wirkt er sich jedoch insoweit aus, als er die Grenze für die Nach-St nach § 37 Abs 3 S 2 KStG nF anhebt. Im Fall des Übernahmeverlusts ergibt sich keine Auswirkung mehr, da dieser nach § 4 Abs 6 UmwStG nF stets außer Ansatz bleibt. Kritisch zu der Beibehaltung des § 50c EStG 1999 s Förster (FR 2000, 1189, 1197). Für die Beibehaltung des § 50c EStG 1999 iRd Umwandlung s van Lishaut (FR 2000, 1189, 1197).

Wegen Einzelheiten bei der Hinzurechnung eines Sperrbetrags nach § 50c EStG 1999 s Tz 59-78.

 

Tz. 80

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die in § 4 Abs 5 S 1 UmwStG aF geregelte Hinzurechnung eines negativen Bw des übergehenden BV (hierzu s Tz 53) ist wohl nach Ansicht des Gesetzgebers im neuen Recht nicht mehr erforderlich, da ein Übernahmeverlust nach § 4 Abs 6 UmwStG nF stets außer Ansatz bleibt. Der Ansatz des negativen Bw des übergehenden Vermögens hat bei sperrbetragsbelasteten Anteilen an der Übertragerin jedoch zur Folge, dass der Sperrbetrag in dieser Höhe neutralisiert wird. Entspr ist ein sich ergebender Übernahmegewinn geringer. Ebenfalls hierzu s Ott (INF 2002, 107, 109) und Patt (in H/H/R, § 4 UmwStG, Anm R 18).

Infolge des Wegfalls des Anrechnungsverfahrens entfällt auch die in § 4 Abs 5 S 2 1. HS UmwStG aF geregelte Erhöhung um die anzurechnende KSt nach § 10 UmwStG aF. Während der durch das StVergAbG verlängerten 18-jährigen Übergangszeit kommt es nach § 10 UmwStG nF zur KSt-Minderung/-Erhöhung für den VZ der Umwandlung bei der übertragenden Kö. Hierzu s § 10 UmwStG nF Tz 25 ff.

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