Helmut Krämer, Jakob Jauch
Tz. 15
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Da die Rückvergütung vom einzelnen Umsatzgeschäft losgelöst ist, beruht sie nicht auf schuldrechtlichen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zwischen Gen und Genossen (s Urt des FG Nbg v 06.11.2012, EFG 2013, 885). Die Rückvergütung stellt somit keinen nachträglichen Preisnachlass, wie Boni, Rabatte uä, dar. Der Unterschied zwischen dem Preisnachlass und der gen Rückvergütung besteht nach Verw-Auff darin, dass der Preisnachlass bereits vor oder bei Abschluss des Rechtsgeschäfts (zwischen Vertragspartnern) vereinbart wird, während die Rückvergütung erst nach Ablauf des Wj (von den entsprechenden Gremien; s Tz 66 ff) beschlossen wird (s R 22 Abs 2 KStR 2022; krit zu dieser rein zeitlichen Abgrenzung s Schmitz in H/H/R, KStG, § 22 Rn 10 und s Dremel in R/H/N, KStG, § 22 Rn 12). Nach der Rspr (s Urt des FG Nbg v 06.11.2012, EFG 2013, 885; bestätigt durch Urt des BFH v 28.10.2015, BStBl II 2016, 298) ist diese (rein zeitliche) Unterscheidung nicht von entscheidender Aussagekraft; hiernach können Preisnachlässe auch nachträglich abgerechnet werden, während gen Rückvergütungen bereits vor Jahresschluss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach beschlossen werden können. Wird ein Bonusprogramm mit der Vergabe von Bonuspunkten bereits zu Beginn des Geschäftsjahres festgelegt, der Wert des Bonuspunktes jedoch erst im Folgejahr unter Berücksichtigung des vorläufigen Geschäftsergebnisses und in Abhängigkeit davon fixiert, kann dieses Programm als allg Überschussverteilung gewürdigt werden (s Urt des BFH v 28.10.2015, BStBl II 2016, 298).
Preisnachlass und Rückvergütung unterscheiden sich auch im eigentlichen Zahlungsgrund: Boni und Rabatte werden stets im Interesse des den Preisnachlass gewährenden Unternehmens zum Anreiz, bestimmte Mengen abzunehmen oder Kundenbeziehungen zu festigen, gegeben. Die Rückvergütung wird dagegen aus dem gen Förderungsgedanken heraus allein im Interesse der Genossen gewährt (s Urt des BFH v 10.12.1975, BStBl II 1976, 351).
Boni und Rabatte sind idR vom Umsatz abhängig, ohne dass es auf das Gesamtergebnis des den Preisnachlass gewährenden Unternehmens ankommt. Die Rückvergütung richtet sich dagegen nach dem Gesamtergebnis der Gen und hat die Erwirtschaftung eines Überschusses zur Voraussetzung. Ob sie zu gewähren ist, wird – nicht anders als die Gewinnverteilung – von Jahr zu Jahr nach Grund und Höhe vom Vorstand und AR der Gen neu beschlossen. Die Entscheidung richtet sich ua nach dem Gesamtergebnis der Gen und den Gesamtbezügen der einzelnen Genossen, den unternehmerischen Vorgaben, insbesondere der Mittelverwendung, um die gen Aufgaben zu erfüllen, und der Höhe der bereits getätigten Rücklagen (s Urt des BFH v 10.07.1996, BStBl II 1997, 38). Bei den Rückvergütungen besteht also keine unmittelbare Beziehung zu den Kaufpreisen, sondern es handelt sich bei ihnen vielmehr idR um eine durchschnittliche Beteiligung an dem im gesamten gen Geschäftsbetrieb erzielten Überschuss. Der Unterschied zwischen Rückvergütung und Preisnachlass kann auch, wie es der RFH (s Urt des RFH Urt v 28.04.1942, RStBI 1942, 674) getan hat, darin gesehen werden, dass sich der Rabatt nach dem vom Unternehmer angekündigten oder geforderten Preis richtet, während die Rückvergütung auf die Umsätze bezogen wird, der Rabatt also preisbezogen, die Rückvergütung dagegen umsatzbezogen ist. Durch Boni und Rabatte werden bestimmte Leistungsentgelte des Genossen gemindert oder Leistungsentgelte der Gen erhöht, während bei der gen Rückvergütung kein konkreter Bezug zu einzelnen Geschäften und Leistungen besteht (s Urt des FG Nbg v 06.11.2012, EFG 2013, 885). Auf die Bezeichnung der von der Gen geleisteten Zahlung kommt es nicht an; Zahlungen, die entgeltsunabhängig und in Abhängigkeit von dem Gewinn des Wj nur an Genossen gezahlt werden, sind trotz anderslautender Bezeichnung in der Vereinbarung mit den Genossen keine Boni oder sonstige Entgeltsminderungen, sondern Rückvergütungen (s Urt des FG Nbg v 06.11.2012, EFG 2013, 885 und s Frotscher in F/D, KStG, § 22 Rn 3). Insofern sind Mitgliederbonusprogramme von Kreditgen nicht zwangsläufig vGA und keine Rückvergütung. Die Hürden sind jedoch hoch. So dürften neben der Implementierung entgeltunabhängiger Komponenten möglicherweise auch die Rspr des BFH zur Arbeitnehmer-Produktionsgen und zum Begriff des Mitgliedergeschäfts problematisch sein (s Tz 34).
Boni und Rabatte gehören auch dann nicht zu den gen Rückvergütungen, wenn sie an Genossen gewährt werden. Sie sind vielmehr (ohne die Einschränkungen des § 22 KStG) abzb BA (s R 22 Abs 2 S 1 und S 2 KStR 2022). Die Bezugnahme in R 22 Abs 2 S 1 KStR auf "Preisnachlässe, die sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern gewährt werden", ist uE nicht so zu verstehen, dass derartige Nachlässe nur dann unbeschr abzb Boni oder Rabatte darstellen, wenn sie in unveränderter Form sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern gewährt werden. Vielmehr können derartige Nachlässe auch auf Geschäfte mit Mitgliedern beschränkt ...