Alexandra Pung, Torsten Werner
Tz. 53
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Fraglich erscheint, inwieweit nach dem stlichen Übertragungsstichtag entstehende nachträgliche AK bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses zu berücksichtigen sind. UE sind nachträgliche AK, die durch offene oder verdeckte Einlagen nach dem stlichen Übertragungsstichtag entstehen, bei der Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts grds nicht zu berücksichtigen. Ebenso s Urt des FG BB v 11.12.2013 (DStRE 2014, 861; Rev-Az BFH: IV R 11/14). UE ging das FG BB iRd zu beurteilenden Formwechsels jedoch unzutr von einer grds Anwendbarkeit des § 5 Abs 1 UmwStG aus, obwohl die Vorschrift eine bereits bestehende Übernehmerin voraussetzt (s § 5 UmwStG Tz 9). GlA s Bünning (BB 2014, 1458). Ebenfalls hierzu s Koch (BB 2014, 2603, 2604). Nach § 1 Abs 5 Nr 4 UmwStG ist der Bw der Anteile zum stlichen Übertragungsstichtag von dem Bw des übergehenden BV abzuziehen. Änderungen des Bw oder der AK nach dem stlichen Übertragungsstichtag betr stlich bereits den Anteil an der Pers-Ges bzw das Einzelunternehmen. Offene oder verdeckte Einlagen nach dem Bil-Stichtag sind bereits der Pers-Ges bzw der natürlichen Person zuzurechnen. GlA s Schmitt (in S/H/S, 7. Aufl, § 4 UmwStG Rn 104) und s van Lishaut (in R/H/vL, 2. Aufl, § 4 UmwStG Rn 83).
Zu berücksichtigen sind hingegen nachträgliche Minderungen oder Erhöhungen des Kaufpreises (zB bei Rückzahlung durch den Erwerber oder nachträglicher Kaufpreiserhöhung), da in diesen Fällen eine entspr Korrektur beim Veräußerer erfolgt. Bereits erfolgte Veranlagungen sind nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO zu ändern. GlA s Schmitt (in S/H/S, 7. Aufl, § 4 UmwStG Rn 104), s Widmann (in W/M, § 4 UmwStG Rn 93) und s van Lishaut (in R/H/vL, 2. Aufl, § 4 UmwStG Rn 83). Dies gilt uE unabhängig davon, ob bei dem Veräußerer ein rückwirkendes Ereignis vorliegt oder nicht. Wegen der Abgrenzung s § 8b KStG Tz 112.
Entspr gilt für AK-Minderungen in der Interimszeit.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entspr für sog sperrfristbehaftete Anteile iSd § 22 UmwStG. Nach uE zutr Verw-Auff führt jede Umwandlung iSd §§ 3ff UmwStG einer Kö, an der die sperrfristbehafteten Anteile bestehen, zur Entstehung des Einbringungsgewinns I bzw II (s UmwSt-Erl 2011 Rn 22.23), da das Vorliegen eines tauschähnlichen Vorgangs (s Tz 21) sowohl ein Anschaffungs- als auch ein Veräußerungsgeschäft beinhaltet. GlA s Jacobsen (FR 2011, 973, 974ff). AA s Hageböke (Ubg 2011, 689, 693), der einen Veräußerungsvorgang verneint. Dies führt nach § 22 Abs 1 S 4 bzw Abs 2 S 4 UmwStG zu nachträglichen AK auf die sperrfristbehafteten Anteile, die iRd § 4 Abs 4 S 1 UmwStG zu berücksichtigen sind. GlA s Widmann (in W/M, § 4 UmwStG Rn 105.3). Für den Fall der Aufwärtsverschmelzung auf den alleinigen AE nach §§ 11ff UmwStG lehnt das FG HH (s Urt des FG HH v 21.05.2015, EFG 1876, Rev-Az: I R 48/15) eine Einbringungsversteuerung mangels Veräußerung ab. Ebenfalls hierzu s § 22 UmwStG Tz 33a.
Tz. 54
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Verzichtet ein Gesellschafter nach dem stlichen Übertragungsstichtag auf eine Forderung gegenüber der zivilrechtlich zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Kap-Ges, ist uE für stliche Zwecke davon auszugehen, dass ein Forderungsverzicht gegenüber der Übernehmerin erfolgt ist. Damit sind auch die vom GrS entwickelten Grundsätze zum Forderungsverzicht gegenüber einer Kap-Ges (hierzu s Tz 70) nicht anzuwenden. GlA s Schmitt (in S/H/S, 7. Aufl, § 4 UmwStG Rn 104) und s van Lishaut (in R/H/vL, 2. Aufl, § 4 UmwStG Rn 84).
Verzichtet die übernehmende Pers-Ges bzw natürliche Person nach dem stlichen Übertragungsstichtag auf eine Forderung gegenüber der übertragenden Kap-Ges, ist dies stlich irrelevant, da zum stlichen Übertragungsstichtag bei der Übernehmerin Forderung und Verbindlichkeit durch Konfusion erlöschen. Wegen eines dadurch evtl entstehenden Übernahmefolgegewinns iSd § 6 UmwStG, s § 6 UmwStG Tz 7ff. GlA s Schmitt (in S/H/S, 7. Aufl, § 4 UmwStG Rn 104). Nachträgliche AK auf die Anteile an der Überträgerin können sich nur dann ergeben, wenn der Forderungsverzicht vor dem stlichen Übertragungsstichtag erfolgt und im Übrigen auch nur inswoweit, als die Forderung entspr werthaltig ist (s Tz 70).
Tz. 55
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Wird bei der übertragenden Kap-Ges nach dem stlichen Übertragungsstichtag eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftermitteln durchgeführt, ist dies für die Ermittlung des Übernahmeergebnisses ohne Bedeutung. Maßgebend ist das zum stlichen Übertragungsstichtag vorhandene Vermögen und dementspr die bis zum stlichen Übertragungsstichtag entstandenen AK, auf die sich die Kap-Erhöhung noch nicht ausgewirkt hat. GlA s Widmann (in W/M, § 4 UmwStG Rn 141). Die eingelegten Mittel sind bereits der Übernehmerin zugeführt worden und wirken sich somit bei der MU-Beteiligung bzw dem Einzelunternehmen und nicht iRd Übernahmeergebnisermittlung aus.
Entspr gilt bei einer nach dem stlichen Übertragungsstichtag durchgeführten Kap-Herabsetzung (s § 2 UmwStG Tz 67cff).
Tz. 56
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Wird die Übernehmerin n...