Lars Leibner, Ewald Dötsch
Tz. 360
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Durch Beschl v 26.01.2011 (C 7/2010, K [2011] 275; DB 2011, 2069) hatte die EU-KOM die Sanierungsklausel in § 8c Abs 1a KStG rückwirkend als mit dem EU-Beihilferecht nicht vereinbar erklärt.
Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art 108 Abs 2 AEUV (s Schr der KOM v 24.02.2010, ABl EU C 90/8 v 08.04.2010); s dazu auch Schr des BMF v 30.04.2010, BStBl I 2010, 482) hatte folgende Auswirkungen (s Schr des BMF v 30.04.2010, BStBl I 2010, 488):
„Die Sanierungsklausel nach § 8c Abs 1a KStG ist mit Veröffentlichung dieses Schr im BStBl I bis zu einem abschließenden Beschl der KOM nicht mehr anzuwenden. Entspr Bescheide können unmittelbar unter Hinw auf den Beschl der EU-Kommission v 24.02.2010 begründet werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt worden ist. Die betroffenen Bescheide sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erlassen. Die Voraussetzungen für vorläufige St-Festsetzung nach § 165 Abs 1 AO liegen nicht vor.
Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben einschl der entspr Verlustfeststellungen bis auf weiteres bestehen. Potenzielle Beihilfeempfänger sind darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Negativentsch durch die KOM alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden müssten.
- Alle potenziellen Beihilfeempfänger sind über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch Übermittlung einer Kopie des Schr der KOM v 24.02.2010 zu informieren.”
Zu der Thematik s auch de Werth (DB 2010, 1205); s Cloer/Vogel (IWB 2010, 439); s Breuninger/Ernst (GmbHR 2010, 561, 564); s Drüen (Ubg 2010, 543, 546); und s Dörr (NWB 2011, 690). Weiter s Vfg der OFD Magdeburg v 28.09.2011 (DB 2011, 2685).
Tz. 361
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Mit dem BeitrRLUmsG ist § 8c Abs 1a KStG nicht aufgehoben, jedoch suspendiert worden. Die B-Reg sah die ges Suspendierung der Anwendung der Sanierungsklausel anstelle der zunächst vorgesehenen Streichung als hinreichende Umsetzung des Beschl der EU-KOM an. IE wird dadurch dem Anliegen des Beschl, eine Gewährung weiterer möglicher Beihilfen auf der Grundlage der Vorschrift auszuschließen, in vollem Umfang ges Rechnung getragen.
§ 34 Abs 7c S 3–5 KStG idF des BeitrRLUmsG (entspr § 34 Abs 6 S 2–4 KStG idF des Kroatien-StAnpG sowie § 34 Abs 6 S 2–4 KStG idF des StÄndG 2015) sah in drei Fällen eine erneute Anwendung (Nr 1, 2) bzw eine Weiteranwendung (Nr 3) der suspendierten Regelung vor:
Nr 1, 2: Rückwirkendes "Wiederaufleben" des § 8c Abs 1a KStG im Falle einer rkr Entsch des EuGH bzw des EuG gegen die Feststellung der EU-KOM. Käme es zu einer solchen Entsch, die den Beschl der EU-KOM für nichtig erklärt und in deren Begr festgestellt wird, dass die Sanierungsklausel des § 8c Abs 1a KStG keine staatliche Beihilfe iS des Art 107 Abs 1 AEUV darstellt, würde die Regelung wieder allg, also auch für zurückliegende VZ, aufleben.
Nicht ausgeschlossen ist, dass die EU-KOM im Fall ihres Unterliegens beim EuGH bzw beim EuG einen zweiten Beschl zu § 8c Abs 1a KStG fasst und dass § 8c Abs 1a KStG erst ab einer nachgelagerten "Freigabe" der Vorschrift durch die EU-KOM wieder angewendet werden kann.
Nr 3: Sollte der Beschl der EU-KOM vom EuGH bzw vom EuG bestätigt werden, brauchen vor dem Tag des Beschl der EU-KOM gewährte "Einzelbeihilfen" dann nicht rückgefordert zu werden, wenn es sich um sog Kleinbeihilfen auf der Grundlage des Art 107 Abs 3 Buchst b AEUV (bis zur Höhe von 500 000 EUR bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) handelt (Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen während der Finanz- und Wirtschaftskrise im Dezember 2008).
Tz. 362
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Obwohl auf breiter Front Kritik an der Entsch der EU-KOM vorgebracht wurde (s Dörr, NWB 2011, 690; s Drüen, DStR 2011, 289; s Breuninger/Ernst, GmbHR 2011, 673; s Jochum, FR 2011, 497; s Linn, IStR 2011, 481; und s Hackemann/Momen, BB 2011, 2135), musste sie beachtet werden. Das FG Münster (s FG Münster, Beschl v 01.08.2011, EFG 2012, 165) hatte ernstliche Zweifel daran geäußert, ob die Entsch der EU-KOM unionsrechtskonform ist (s dazu auch Dörr/Motz, NWB 2011, 3180).
Die B-Reg und mehrere Unternehmen hatten gegen die Entsch der EU-KOM Nichtigkeitsklage nach Art 263 iVm Art 256 Abs 1 AEUV und Art 51 der Satzung des EuGH eingelegt (s BT-Drs 17/7524, 21; s zB EuGH-AZ T-629/11-juris; dazu s Linn IStR 2011, 481; s Hackemann/Fiedler, BB 2011, 2972; und s Blumenberg/Haisch, FR 2012, 12). Die Klage der B-Rep war um einen Tag verspätet eingelegt und wurde deshalb vom EuG (s Beschl des EuG v 18.12.2012, Rs. T-205/11, IStR 2013, 101, mit Anm Kippenberg) rkr zurückgewiesen; dies wurde durch Beschl des EuGH v 03.07.2014 (Rs. C-102/13, BB 2014, 1878) bestätigt. Die Klagen der Unternehmen wurden vom EuG (s Urt des EuG v 04.02.2016, Rs. T-287/11 "Heitkamp BauHolding GmbH" sowie Rs. T-620/11 "GFKL Financial Services AG", DStR 2016, 390) als unbegründet abgewiesen. Damit blieb es bis au...