Tz. 40

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Geht bei einer Umwandlung Vermögen auf einen anderen Rechtsträger über und gehören zu dem Vermögen auch inl Grundstücke, führt dies regelmäßig zu einem greststpfl Erwerbsvorgang. Da beim Formwechsel nur ein (einziger) Rechtsträger beteiligt ist, kommt es in Ermangelung eines Vermögensübergangs nicht zu einem Rechtsträgerwechsel und folglich nicht zu einem grunderwerbstpfl Vorgang (s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 56).

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