Tz. 458

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

§ 20 WKBG ist nur dann anzuwenden, wenn der VG nach § 17 EStG stpfl ist, dh, wenn der Stpfl innerhalb der letzten fünf Jahre am Kap der Ges unmittelbar oder mittelbar zu mind 1 % beteiligt war. Wegen weiterer Einzelheiten zu den Voraussetzungen s Tz 180 ff.

 

Tz. 459

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Neben den Voraussetzungen des § 17 EStG müssen noch die folgenden Zusatzvoraussetzungen erfüllt sein:

1.

In dem Zeitpunkt der Veräußerung muss der AE

a) innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar zu mind 3 % und zu höchstens 25 % und
b) für längstens zehn Jahre an der Kap-Ges beteiligt sein (s § 20 S 1 WKBG) und
2.

bei den veräußerten Anteilen muss es sich um Anteile an

a) einer Kap-Ges mit Sitz und Geschäftsleitung in einem oder unterschiedlichen EWR-Staaten handeln (s § 20 S 2 iVm § 2 Abs 3 Nr 1 WKBG),
b) die bei Erwerb durch den Stpfl ein EK von höchstens 20 Mio EUR aufweist (s § 20 S 2 iVm § 2 Abs 3 Nr 2 WKBG);
c) deren Gründung bei Erwerb durch den Stpfl nicht länger als zehn Jahre zurückliegt (s § 20 S 2 iVm § 2 Abs 3 Nr 3 WKBG);
d) die bei Erwerb durch den Stpfl nicht börsennotiert ist (s § 20 S 2 iVm § 2 Abs 3 Nr 4 WKBG);
e) die keine Unternehmen oder Unternehmensteile betreibt, die älter als die Kap-Ges sind (auch über Pers-Ges) (s § 20 S 2 iVm § 2 Abs 3 Nr 5 WKBG);
f) auf die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch den Stpfl keine Unternehmen oder Unternehmensteile iSd Buchst e) im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sind (s § 20 S 2 iVm § 2 Abs 3 Nr 6 WKBG) und
g) die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch den Stpfl nicht OT iSd § 14 KStG oder MU des OT sind (s § 20 S 2 iVm § 2 Abs 3 Nr 7 WKBG).

Die vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

 

Tz. 460–469

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

vorläufig frei

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