Tz. 50
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Durch das ÄndG v 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) wurde S 4 des § 12 Abs 2 UmwStG gestrichen. Durch ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers wurde § 12 Abs 2 S 5 UmwStG nicht gestrichen. Diese Streichung (inzwischen ist aus dem S 5 der S 4 geworden) wurde im StBereinG 1999 v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 601) nachgeholt.
Mit erstmaliger Wirkung für Umwandlungsvorgänge, deren Eintragung im H-Reg nach dem 05.08.1997 beantragt worden ist (s § 27 Abs 3 UmwStG), kommt es nunmehr unabhängig von dem Wert des übergehenden Vermögens zur Rückgängigmachung der früheren Tw-Abschr. Die vorher doppelte ist auf eine einfache Verlustnutzung rückgeführt worden.
Im Schrifttum (insbes Füger/Rieger, DStR 1997, 1427; Haritz, GmbHR 1997, 783; Gratz/Wutzke, DB 1997, 2348, und Prinz, FR 1997, 881, 888) ist die Streichung des § 12 Abs 2 S 4 UmwStG auf massive Kritik gestoßen. Dem Gesetzgeber wird vorgeworfen, er verweigere mit dieser Regelung, die weit über das gesetzgeberische Ziel hinausschieße, die stliche Berücksichtigung ›echter‹ Verluste; zudem ergäben sich daraus ungerechtfertigte gewstliche Auswirkungen. Beispielsweise könne die ges Neuregelung sinnwidrig dazu führen, dass AK der Übernehmerin auf einen im Beteiligungspreis mitbezahlten Firmenwert der übertragenden Kö stlich nicht genutzt werden können. Durch das Zusammentreffen der Streichung des § 12 Abs 2 S 4 UmwStG mit dem deutlich verschärften § 12 Abs 3 S 2 UmwStG (s Tz 72 ff) komme es anstelle der bisher möglichen Doppelnutzung von Verlusten künftig uU zur Keinmalnutzung dieser Verluste. Der BFH (s Beschl des BFH v 29.11.2000, BStBl II 2001, 374, und v 18.07.2001, BStBl II 2002, 27) hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 12 Abs 2 S 4 UmwStG in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist. Kritisiert wird, dass diese Vorschrift im Vermittlungsverfahren zustande gekommen ist und dass B-Tag sowie B-Rat keine ausreichenden Mitwirkungsmöglichkeiten mehr hatten. Dazu auch s Haritz/Wisniewski (GmbHR 2001, 212) und Heimann/Frey (GmbHR 2001, 171).
In seinem Beschl v 18.07.2001 (BStBl II 2002, 27) hat der BFH allerdings auch ausgeführt, § 12 Abs 2 UmwStG regele eine strikte Wertaufholungspflicht, ganz gleich, ob die Anwendung der Vorschrift zu ungerechten Ergebnissen im Einzelfall führte. Das Gesetz typisiere und sehe insoweit keine Unterscheidungen vor. Die Vorschrift über die Hinzurechnung sei nicht normativ mit § 12 Abs 3 S 2 UmwStG in der Weise verknüpft, dass im Fall der Versagung der Übertragung des Verlustvortrags die Hinzurechnung nach § 12 Abs 2 HS 1 UmwStG unterbleibe. Nach Auff des BFH besteht ›keine Möglichkeit, dieses Ergebnis im Wege der Gesetzesauslegung einzuschränken‹.