Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
1. |
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, |
2. |
für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe, |
3. |
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, |
4. |
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder |
5. |
[1]zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen |
Bis 09.06.2021:
5. |
zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minderjähriger |
erforderlich ist.
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