Kommentar
Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 12.9 Abs. 13 UStAE.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG können bestimmte begünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen für die von ihnen ausgeführte Leistungen den ermäßigten Steuersatz anwenden. Dabei ist aber jeweils zu prüfen, ob die Tätigkeit in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient. In diesen Fällen ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen.[1]
Für Inklusionsbetriebe[2] hat die Finanzverwaltung[3] bestimmte Kriterien vorgegeben, nach denen zu prüfen ist, ob die Einrichtung in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient. Dabei stellen die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ein wesentliches Kriterium dar. So kann z. B. aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass keine zusätzlichen Einnahmen erzielt werden, wenn der Gesamtumsatz der Einrichtung pro Beschäftigten der Gruppe der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen nicht mehr als 17.500 EUR beträgt.
In die Gruppe der bei den Inklusionsbetrieben zu berücksichtigenden Beschäftigten werden jetzt auch die psychisch kranken Menschen mit aufgenommen.
Konsequenzen für die Praxis
Die psychisch kranken Menschen werden bei den Inklusionsbetrieben jetzt den besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 23.5.2019, III C 2 – S 7242-a/19/10001 :001, BStBl 2019 I S. 510.
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