BMF, Schreiben v. 7.10.1998, IV B 2 - S 2134 - 67/98, BStBl. 1998 I S. 1221
Zu der Frage, wann ein im Eigentum des Grundeigentümers stehender Bodenschatz als Wirtschaftsgut entsteht und ob ein solches Wirtschaftsgut dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist, wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
1. Bergrechtliche Einteilung der Bodenschätze
Nach § 3 des Bundesberggesetzes sind Bodenschätze entweder bergfrei oder stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze bedarf es nach dem Bundesberggesetz einer Bergbauberechtigung, die das Recht zur Gewinnung und Aneignung der jeweiligen Bodenschätze gewährt. Dagegen ergibt sich das Recht zur Gewinnung der im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätze aus dem Inhalt des Grundeigentums selbst (§§ 903, 93, 94 BGB). Die im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätze gehören entweder zu den grundeigenen Bodenschätzen i.S. des Bundesberggesetzes, deren Abbau dem Bergrecht unterliegt, oder zu den sonstigen Grundeigentümerbodenschätzen, auf die das Bundesberggesetz keine Anwendung findet.
Ob ein Bodenschatz bergfrei oder grundeigen i.S. des Bundesberggesetzes ist, bestimmt sich nach dem Bundesberggesetz. Im Gebiet der ehemaligen DDR (Beitrittsgebiet) galt ursprünglich gem. Anl. I Kap. V Sachgebiet D. Abschn. III. Nr. 1 Buchst. a des Einigungsvertrags vom 31.8.1990 i.V. mit Art. 1 des Gesetzes vom 23.9.1990 (BGBl 1990 II S. 885 (1004)) ein weiterer Geltungsbereich des Bergrechts. Diese unterschiedliche Rechtslage ist durch das am 23.4.1996 in Kraft getretene Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.4.1996 (BGBl 1996 I S. 602) an die Rechtslage im alten Bundesgebiet angeglichen worden, wobei das vorgenannte Gesetz eine Bestandsschutzregelung für die Bergbauberechtigungen enthält, die vor Inkrafttreten der Rechtsangleichung auf die von der Neuregelung betroffenen Bodenschätze (z.B. hochwertige Kiese und Sande) erteilt worden ist, und zwar unter Aufrechterhaltung der Bergfreiheit dieser Bodenschätze.
Bergfreie Bodenschätze sind z.B. Stein- und Braunkohle, Erdöl und Erdgas, im Beitrittsgebiet auch die von der o.g. Bestandsschutzregelung erfaßten mineralischen Rohstoffe (z.B. hochwertige Kiese und Sande). Grundeigene Bodenschätze i.S. des Bundesberggesetzes sind z.B. Feldspat und Kaolin, soweit sie nicht von der o.g. Bestandsschutzregelung erfaßt sind. Nicht zum Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gehörende sonstige Grundeigentümerbodenschätze sind z.B. gewöhnliche Kiese und Sande.
Sowohl bergfreie als auch im Eigentum des Grundeigentümers stehende Bodenschätze dürfen regelmäßig erst dann abgebaut werden, wenn die erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt sind.
2. Entstehung eines im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschatzes als Wirtschaftsgut
a) Abbau eines Bodenschatzes durch den ursprünglichen Grundeigentümer
Der Bodenschatz entsteht als ein vom Grund und Boden getrennt zu behandelndes Wirtschaftsgut, wenn er zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird, indem mit seiner Aufschließung begonnen wird. Es genügt, daß mit der alsbaldigen Aufschließung zu rechnen ist. Mit der Aufschließung darf regelmäßig nur begonnen werden, wenn alle zum Abbau notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen erteilt worden sind. Spätestens wenn diese Verwaltungsakte vorliegen, entsteht der Bodenschatz als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut. Bis zu seiner Entstehung bleibt er unselbständiger Teil des Grund und Bodens ( BFH-Urteil vom 7.12.1989, IV R 1/88, BStBl 1990 II S. 317).
b) Veräußerung des den Bodenschatz enthaltenden Grundstücks
Wird ein bodenschatzführendes Grundstück veräußert, so entsteht der Bodenschatz als ein Wirtschaftsgut des Veräußerers auch ohne das Vorliegen der für den Abbau erforderlichen Verwaltungsakte, wenn neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden ein besonderes Entgelt für den Bodenschatz zu zahlen ist und nach den Umständen des Einzelfalls alsbald mit dem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann.
Bei dem Erwerb durch einen Abbauunternehmer ist i.d.R. davon auszugehen, daß alsbald mit dem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann. Bei dem Erwerb durch andere Personen gilt diese Vermutung nicht, sondern es muß im Einzelfall näher erläutert, ggf. durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden (z.B. durch Vorlage des Antrags auf Erteilung der Abbaugenehmigung), daß alsbald mit der Aufschließung des Bodenschatzes begonnen wird.
Wird der Anspruch auf die Zahlung des auf den Bodenschatz entfallenden Teils des Kaufpreises von der Bedingung abhängig gemacht, daß die Genehmigungen erteilt werden, wird dem Erwerber zunächst nur die Möglichkeit gesichert, einen nach Erteilung der Genehmigungen verwertbaren Bodenschatz zu erwerben. In diesen Fällen wird der Bodenschatz erst durch die Erteilung der Genehmigungen zum selbständigen W...