Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Getränke auf Basis von gegorenem Alkohol, Position 2208
Leitsatz (amtlich)
Getränke auf Basis von gegorenem Alkohol, die zunächst Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 entsprochen haben und denen ein gewisses Maß an destilliertem Alkohol, Wasser, Zuckersirup, Aromen und Farbstoffen sowie, bei einigen der Getränke, eine Sahnebasis zugesetzt worden sind, wodurch sie den Geschmack, den Geruch und/oder das Aussehen eines aus einer bestimmten Frucht oder aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellten Getränks verloren haben, fallen nicht unter die Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, sondern unter deren Position 2208.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Staatssecretaris van Financiën |
Verfahrensgang
Hoge Raad (Niederlande) (Urteil vom 21.03.2008; Abl.EU 2008, Nr. C 171/16) |
Tatbestand
„Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifpositionen 2206 und 2208 ‐ Gegorenes Getränk, das destillierten Alkohol enthält ‐ Getränk, das zunächst aus Früchten oder einem Naturprodukt gewonnen wird ‐ Zusatz von Stoffen ‐ Folgen ‐ Verlust des Geschmacks, des Geruchs und des Aussehens des ursprünglichen Getränks“
In der Rechtssache C-150/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 21. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 2008, in dem Verfahren
Siebrand BV
gegen
Staatssecretaris van Financiën
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues, J. Klučka (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. şereŞ, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Siebrand BV, vertreten durch G. J. Slooten, advocaat,
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch I. Bakopoulos, O. Patsopoulou und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von K. Beal, Barrister,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Sipos und W. Roels als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. L 259, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft Siebrand B.V. mit Sitz in Kampen (Niederlande) (im Folgenden: Siebrand) und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, im Folgenden: Staatssecretaris) wegen acht Nacherhebungsbescheiden zur Verbrauchsteuer auf drei von Siebrand hergestellte alkoholische Getränke für die Monate Juli 2003 bis Februar 2004.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Die Nacherhebungsbescheide, um die es im Ausgangsverfahren geht, wurden gemäß dem niederländischen Verbrauchsteuergesetz (Wet op de accijns) erlassen, mit dem die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) umgesetzt wurde.
Rz. 4
Zur Bestimmung der Kategorien von Erzeugnissen, die zu den in der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 29) festgesetzten Sätzen der Verbrauchsteuer unterliegen, verweist Art. 26 der Richtlinie 92/83 auf die bei Annahme der letzteren Richtlinie gültige KN.
Die KN
Rz. 5
Die KN beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen internationalen Übereinkommen eingeführt wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde.
Rz. 6
Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a de...