Entscheidungsstichwort (Thema)
DBA Österreich, Besteuerung von Zinserträgen, Zinserträge aus Genusscheinen, Schiedsverfahren, Begriff der Forderung mit Gewinnbeteiligung
Leitsatz (amtlich)
1. Der in Art. 11 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 verwendete Begriff „Forderungen mit Gewinnbeteiligung“ ist dahin auszulegen, dass er Wertpapiere wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden nicht umfasst.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
Normenkette
AEUV Art. 273; DBA Österreich Art. 11 Abs. 2
Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland |
Tatbestand
„Art. 273 AEUV ‐ Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten, die aufgrund eines Schiedsvertrags beim Gerichtshof anhängig gemacht wird ‐ Steuerrecht ‐ Bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen ‐ Besteuerung von Zinserträgen aus Genussscheinen ‐ Begriff ‚Forderungen mit Gewinnbeteiligung‘“
In der Rechtssache C-648/15
betreffend eine Klage nach Art. 273 AEUV, eingereicht am 3. Dezember 2015,
Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer, F. Koppensteiner und H. Jirousek als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland,vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz und J. L. da Cruz Vilaça, der Richter J. Malenovský, E. Levits, J.-C. Bonichot (Berichterstatter) und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader, der Richter C. G. Fernlund, C. Vajda, S. Rodin und F. Biltgen sowie der Richterin K. Jürimäe,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2016,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. April 2017
folgendes
Urteil
Rz. 1
Mit ihrer Klage ersucht die Republik Österreich den Gerichtshof um Entscheidung der Streitigkeit zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland über die Auslegung von Art. 11. Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BGBl. III 182/2002, im Folgenden: österreichisch-deutsches Abkommen) hinsichtlich der Besteuerung von Zinserträgen aus Genussscheinen, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank ausgegeben wurden und von einer in Österreich ansässigen Bank gehalten werden.
Rechtlicher Rahmen
Wiener Übereinkommen
Rz. 2
Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331, im Folgenden: Wiener Übereinkommen) lautet:
„Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.“
Österreichisch-deutsches Abkommen
Rz. 3
Art. 3 Abs. 2 des österreichisch-deutschen Abkommens bestimmt:
„Bei der Anwendung des [deutsch-österreichischen] Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.“
Rz. 4
Nach Art. 11 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Abkommens werden Einkünfte in Form von Zinsen in dem Staat besteuert, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist. Eine andere Behandlung ist in Art. 10 dieses Abkommens für Einkünfte aus Dividenden vorgesehen. Diese werden grundsätzlich in dem Staat besteuert, aus dem sie stammen.
Rz. 5
Art. 11 Abs. 2 des österreichisch-deutschen Abkommens lautet:
„Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.“
Rz. 6
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung solcher Einkünfte haben die beiden Vertragsstaaten die sogenannte „Anrechnungsmethode“ gewählt, die in Art. 23 des österreichisch-deutschen Abkommens definiert ist. Danach hat der Staat, in dem der Nutzungsberechtigte der Zinsen ansässig ist, die im Quellenstaat bereits erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dort auf die Einkünfte des Nutzungsberechtigten zu erheben ist.
Rz. 7
Nach Art. 25 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Abkommens können Personen, die der Auffassung sind, von einer Besteuerung betroffen zu sein, die...