Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfen nach der Verordnung (EG) 603/95 für Trockenfutter sind echte Zuschüsse, kein Teil der Bemessungsgrundlage des Verarbeitungsunternehmens (Kommissionsklage: Klageabweisung)
Leitsatz (redaktionell)
Die Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) 603/95 an Verarbeitungsunternehmen für Trockenfutter gezahlt werden,
- wenn diese bei Grünfuttererzeugern gekauftes Futter trocknen und als Trockenfutter verkaufen (Trockenfutterlieferung) oder
- sie aufgrund Werkvertrag mit dem Grünfuttererzeuger die Trocknung für diesen als Dienstleistung erbringen (Trocknungsleistung),
gehören nicht gemäß Art. 11 Teil A Abs.1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG als Zuschuss mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen zur Besteuerungsgrundlage der Lieferungen oder Dienstleistungen der Verarbeitungsunternehmen.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; EGV 603/95
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Richtlinie 77/388/EWG ‐ Mehrwertsteuer ‐ Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a ‐ Besteuerungsgrundlage ‐ Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen ‐ Verordnung (EG) Nr. 603/95 ‐ Beihilfen für Trockenfutter“
In der Rechtssache C-463/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Simonsson als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
unterstützt durch
Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Feststellung, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, dass es auf den Betrag der Beihilfen, die es nach der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die Gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63, S. 1) gewährt hat, keine Mehrwertsteuer erhoben hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 16. Oktober 2003, in der die Kommission durch E. Traversa, K. Simonsson, K. Gross und I. Koskinen als Bevollmächtigte, das Königreich Schweden durch A. Kruse und die Republik Finnland durch T. Pynnä vertreten waren,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2003,
folgendes
Urteil
1
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, dass es auf den Betrag der Beihilfen, die es nach der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63, S. 1) gewährt hat, keine Mehrwertsteuer erhoben hat.
Rechtlicher Rahmen
Mehrwertsteuerrecht der Gemeinschaft
2
Artikel 2 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie unterwirft „Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“, der Mehrwertsteuer.
3
Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„Die Besteuerungsgrundlage ist:
a)
bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen … alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen …“
Trockenfutterbeihilfenrecht der Gemeinschaft
4
Artikel 3 der Verordnung Nr. 603/95 sieht vor, dass die Beihilfe in Höhe von 68,83 Euro pro Tonne für künstlich getrocknetes Futter und in Höhe von 38,64 Euro pro Tonne für sonnengetrocknetes Futter gewährt wird.
5
Artikel 4 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/95 des Rates vom 9. Juni 1995 (ABl. L 131, S. 1) geänderten Fassung führt für jedes Wirtschaftsjahr garantierte Höchstmengen ein, für die d...