Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT MUENSTER. UNMITTELBARE WIRKUNG DER RICHTLINIEN. 1. HANDLUNGEN DER ORGANE – RICHTLINIEN – WIRKUNG – NICHTAUSFÜHRUNG DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT – RECHT DER EINZELNEN, SICH AUF DIE RICHTLINIE ZU BERUFEN – VORAUSSETZUNGEN (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189). 2. HANDLUNGEN DER ORGANE – RICHTLINIEN – RICHTLINIE, DIE DEN MITGLIEDSTAATEN EINEN GESTALTUNGSSPIELRAUM LÄSST – BESTIMMUNGEN, DIE SICH AUS DEM ZUSAMMENHANG LÖSEN LASSEN UND AUF DIE SICH DIE EINZELNEN BERUFEN KÖNNEN (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189; RICHTLINIE 77/388 DES RATES). 3. STEUERLICHE VORSCHRIFTEN – HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN – UMSATZSTEUER – GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM – STEUERBEFREIUNGEN NACH DER SECHSTEN RICHTLINIE – OPTIONSRECHT DER STEUERPFLICHTIGEN – DURCHFÜHRUNG – BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN – GRENZEN (RICHTLINIE 77/388 DES RATES, ARTIKEL 13 TEIL B UND TEIL C). 4. STEUERLICHE VORSCHRIFTEN – HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN – UMSATZSTEUER – GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM – STEUERBEFREIUNGEN NACH DER SECHSTEN RICHTLINIE – AUSWIRKUNGEN INNERHALB DES MEHRWERTSTEUERSYSTEMS (RICHLINIE 77/388 DES RATES). 5. STEUERLICHE VORSCHRIFTEN – HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN – UMSATZSTEUER – GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM – STEUERBEFREIUNGEN NACH DER SECHSTEN RICHTLINIE – STEUERFREIHEIT DER UMSÄTZE AUS KREDITVERMITTLUNG – MÖGLICHKEIT DER EINZELNEN, SICH AUF DIE ENTSPRECHENDE BESTIMMUNG ZU BERUFEN, WENN DIE RICHTLINIE NICHT DURCHGEFÜHRT WORDEN IST – VORAUSSETZUNGEN (RICHTLINIE 77/388 DES RATES, ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NR. 1)
Leitsatz (amtlich)
1. MIT DER DEN RICHTLINIEN DURCH ARTIKEL 189 EWG-VERTRAG ZUERKANNTEN VERBINDLICHEN WIRKUNG WÄRE ES UNVEREINBAR, GRUNDSÄTZLICH AUSZUSCHLIESSEN, DASS SICH BETROFFENE PERSONEN AUF DIE DURCH DIE RICHTLINIE AUFERLEGTE VERPFLICHTUNG BERUFEN KÖNNEN. INSBESONDERE IN DEN FÄLLEN, IN DENEN ETWA DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH RICHTLINIE ZU EINEM BESTIMMTEN VERHALTEN VERPFLICHTEN, WÜRDE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT EINER SOLCHEN MASSNAHME ABGESCHWÄCHT, WENN DIE EINZELNEN SICH VOR GERICHT HIERAUF NICHT BERUFEN UND DIE STAATLICHEN GERICHTE SIE NICHT ALS BESTANDTEIL DES GEMEINSCHAFTSRECHT BERÜCKSICHTIGEN KÖNNTEN. DAHER KANN EIN MITGLIEDSTAAT, DER DIE IN DER RICHTLINIE VORGESCHRIEBENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN NICHT FRISTGEMÄSS ERLASSEN HAT, DEN EINZELNEN NICHT ENTGEGENHALTEN, DASS ER DIE AUS DIESER RICHTLINIE ERWACHSENEN VERPFLICHTUNGEN NICHT ERFÜLLT HAT. DEMNACH KÖNNEN SICH DIE EINZELNEN IN ERMANGELUNG VON FRISTGEMÄSS ERLASSENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN AUF BESTIMMUNGEN EINER RICHTLINIE, DIE INHALTLICH ALS UNBEDINGT UND HINREICHEND GENAU ERSCHEINEN, GEGENÜBER ALLEN INNERSTAATLICHEN, NICHT RICHTLINIENKONFORMEN VORSCHRIFTEN BERUFEN; EINZELNE KÖNNEN SICH AUF DIESE BESTIMMUNGEN AUCH BERUFEN, SOWEIT DIESE RECHTE FESTLEGEN, DIE DEM STAAT GEGENÜBER GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN.
2. ZWAR LÄSST DIE SECHSTE RICHTLINIE 77/388 DES RATES ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN DEN MITGLIEDSTAATEN UNBESTREITBAR EINEN MEHR ODER WENIGER WEITEN GESTALTUNGSSPIELRAUM ZUR DURCHFÜHRUNG GEWISSER BESTIMMUNGEN, ABER GLEICHWOHL KANN DEN EINZELNEN NICHT VERSAGT WERDEN, SICH AUF DIEJENIGEN BESTIM MUNGEN ZU BERUFEN, DIE ANGESICHTS IHRES GEGENSTANDS GEEIGNET SIND, AUS DEM GESAMTZUSAMMENHANG GELÖST UND GESONDERT ANGEWENDET ZU WERDEN. DIESE MINDESTGARANTIE ZUGUNSTEN DER DURCH DIE MANGELNDE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE BEEINTRÄCHTIGTEN RECHTSBÜRGER ERGIBT SICH AUS DEM ZWINGENDEN CHARAKTER DER VERPFLICHTUNG, DIE DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG AUFERLEGT IST. DIESER VERPFLICHTUNG WÄRE JEDE WIRKSAMKEIT GENOMMEN, WENN DEN MITGLIEDSTAATEN GESTATTET WÜRDE, DURCH IHRE UNTÄTIGKEIT SOGAR DIEJENIGEN WIRKUNGEN AUFZUHEBEN, DIE GEWISSE BESTIMMUNGEN EINER RICHTLINIE AUFGRUND IHRES INHALTS ERZEUGEN KÖNNEN.
3. ARTIKEL 13 TEIL C DER RICHTLINIE 77/388 BERECHTIGT DIE MITGLIEDSTAATEN KEINESWEGS DAZU, DIE IN TEIL B VORGESEHENEN STEUERBEFREIUNGEN IN IRGENDEINER WEISE EINZUSCHRÄNKEN ODER AN VORAUSSETZUNGEN ZU KNÜPFEN; ER GIBT DEN STAATEN LEDIGLICH DIE BEFUGNIS, DEN UNTER DIESE STEUERBEFREIUNGEN FALLENDEN STEUERPFLICHTIGEN MEHR ODER WENIGER WEITGEHEND DIE MÖGLICHKEIT ZU ERÖFFNEN, SELBST FÜR EINE BESTEUERUNG ZU OPTIEREN, WENN SIE DAS FÜR VORTEILHAFT HALTEN.
4. NACH DEM SYSTEM DER RICHTLINIE 77/388 VERZICHTEN DIE UNTER EINEN STEUERBEFREIUNGSTATBESTAND FALLENDEN STEUERPFLICHTIGEN DURCH DIE INANSPRUCHNAHME DER BEFREIUNG ZWANGSLÄUFIG AUF DAS RECHT AUF VORSTEUERABZUG; DA SIE VON DER STEUER BEFREIT WORDEN SIND, SIND SIE AUCH NICHT IN DER LAGE, IRGENDEINE STEUERLICHE BELASTUNG AUF IHRE LEISTUNGSEMPFÄNGER ABZUWÄLZEN, SO DASS RECHTE DRITTER GRUNDSÄTZLICH NICHT BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KÖNNEN.
5. EIN KREDITVERMITTLER KONNTE SICH AB 1. JANUAR 1979 AUF DIE BESTIMMUNG ÜBER DIE UMSATZSTEUERFREIHEIT DER UMSÄTZE AUS DER KREDITVERMITTLUNG IN ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NR. 1 DER RICHTLINIE 77/388 BEI NICHT ERFOLGTER ...