Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Errichtung eines Freizeitpfades, Unentgeltliche Überlassung eines Investitionsgutes, Spätere Nutzung eines Investitionsgutes für Ausgangsumsätze, Zuordnung
Leitsatz (amtlich)
Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einem Steuerpflichtigen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das Recht auf Abzug der Vorsteuer gewährt, die für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern für eine beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit mit Bezug zum Tourismus- und Freizeitgewerbe im ländlichen Raum entrichtet wurde, die zum einen unmittelbar dazu bestimmt sind, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden, und es zum anderen ermöglichen können, besteuerte Umsätze zu erzielen, sofern ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den mit den Eingangsumsätzen verbundenen Kosten und einem oder mehreren das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnenden Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen erwiesen ist, was vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage objektiver Anhaltspunkte zu prüfen ist.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 168
Beteiligte
Valstybine mokesciu inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansu ministerijos |
Verfahrensgang
Lietuvos vyriausiasis (Litauen) (Beschluss vom 18.02.2014; ABl. EU 2014, Nr. C 175/24) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 168 ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐ Vorsteuerabzug für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern ‐ Freizeitweg, der unmittelbar dazu bestimmt ist, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden ‐ Verwendung des Freizeitwegs als Mittel zur Erzielung besteuerter Umsätze“
In der Rechtssache C-126/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht, Litauen) mit Entscheidung vom 18. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 2014, in dem Verfahren
„Sveda" UAB
gegen
Valstybine mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos,
Beteiligte:
Klaipedos apskrities valstybine mokesčių inspekcija,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. Šváby, A. Rosas, E. Juhász und C. Vajda (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen:
‐ der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas, R. Dzikovič und D. Stepaniene als Bevollmächtigte,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brighouse, J. Kraehling und M. Holt als Bevollmächtigte im Beistand von O. Thomas, Barrister,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und A. Steiblyte als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. April 2015
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Sveda“ UAB (im Folgenden: Sveda) und der Valstybine mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Staatliche Steuerinspektion beim Finanzministerium der Republik Litauen) über einen Beschluss, mit dem der Abzug der Mehrwertsteuer abgelehnt wurde, die Sveda im Zuge der Anlegung eines Freizeit- und Entdeckungswegs zur baltischen Mythologie (im Folgenden: Freizeitweg) entrichtet hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
„Als, SteuerpflichtigerÊ› gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.
Als, wirtschaftliche TätigkeitÊ› gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.“
Rz. 4
Art. 63 dieser Richtlinie sieht vor:
„Steuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird.“
Rz. 5
Art. 167 der Richtlinie lautet:
„Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.“
Rz. 6
Art. 168 dieser Richtlinie bestimmt:
„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt,...