Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der Dienstleistung, Rechtslage vor dem 1.1.2010, Be- oder Verarbeitung beweglicher körperlicher Gegenstände, Auftreten mit ausländischer USt-IdNr., Besitz mehrerer USt-IdNrn.
Leitsatz (amtlich)
Art. 55 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht zur Anwendung kommt, unter denen der Dienstleistungsempfänger sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen tatsächlich bewirkt wurden, als auch in einem anderen Mitgliedstaat und anschließend nur noch im letztgenannten Mitgliedstaat über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügte, und unter denen die beweglichen körperlichen Gegenstände, an denen diese Dienstleistungen bewirkt wurden, nicht im Anschluss an diese Dienstleistungen, sondern nach dem späteren Verkauf dieser Gegenstände nach Orten außerhalb des Mitgliedstaats, in dem diese Dienstleistungen tatsächlich ausgeführt wurden, versandt oder befördert wurden.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 55
Beteiligte
Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Foigazgatósága |
Nemzeti Adó- és Vámhivatal |
Verfahrensgang
Gyulai Közigazgatásiés Munkaügyi Bíróság (Ungarn) (Beschluss vom 17.02.2014; ABl. EU 2014, Nr. C 142/23) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 52 Buchst. c und 55 ‐ Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung ‐ Empfänger einer Dienstleistung, der in mehreren Mitgliedstaaten über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt ‐ Versand oder Beförderung nach Orten außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wurde“
In der Rechtssache C-97/14
betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 17. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 3. März 2014, in dem Verfahren
SMK kft
gegen
Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága,
Nemzeti Adó- és Vámhivatal
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der ungarischen Regierung, vertreten durch G. Koós und Z. Fehér als Bevollmächtigte,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch K. Paraskevopoulou und I. Kotsoni als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Bottka und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 52 Buchst. c und 55 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SMK kft, einer in Ungarn ansässigen Gesellschaft, und der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága (Regionale Finanzdirektion für Dél-alföld der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, im Folgenden: Főigazgatóság) sowie der Nemzeti Adó- és Vámhivatal (Nationale Steuer- und Zollverwaltung, im Folgenden: NAV) wegen der Entscheidung, von der SMK kft für die Jahre 2007 bis 2009 und für die Zeit von Januar bis März 2010 Mehrwertsteuer zu erheben.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Obwohl sich der Ausgangsrechtsstreit teilweise auf die Zeit von Januar bis März 2010 bezieht, die unter die Mehrwertsteuerrichtlinie in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. L 44, S. 11) geänderten Fassung fällt, ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass es dem vorlegenden Gericht nur um die Auslegung der Art. 52 Buchst. c und 55 der Mehrwertsteuerrichtlinie in der Fassung geht, die bis zum 1. Januar 2010 galt, d. h. bis zu den durch die Richtlinie 2008/8 eingeführten Änderungen.
Rz. 4
In Art. 52 in Titel V („Ort des steuerbaren Umsatzes“) der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es:
„Als Ort der folgenden Dienstleistungen gilt der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird:
…
c) Begutachtungen beweglicher körperlicher Gegenstände und Arbeiten an solchen Gegenständen.“
Rz. 5
Art. 55 dieser Richtlinie lautet:
„Bei Dienstleistungen in Form der Begutachtung oder Bearbeitung beweglicher körperlicher Gegenstände, die an Dienstleistungsempfänger erbracht werden, die eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dessen Gebiet diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden, gilt abweichend von Artikel 52 Buchstabe c der Ort der Dienstleistung als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Dienstleist...