BZSt, Schreiben vom 30.6.2022, St II 2 - S 2280-DA/21/00002, BStBl I 2024, 1010
1 Anlage
Ich erlasse die Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) 2022. Der Regelungsumfang ergibt sich aus ihrem Vorwort.
Die folgenden Weisungen des BZSt sind gegenstandslos geworden und werden mit Bekanntgabe der DA-KG 2022 aufgehoben:
Weisung vom 25. September 2020,
St II 2 – S 0305-SE/20/00005, BStBl 2020 I S. 959,
Weisung vom 17. September 2021,
St II 2 – S 2280-DA/20/00001, BStBl 2021 I S. 1598.
Die DA-KG Stand 2022 regelt die Anwendung der seit dem 1.1.2022 geltenden und für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG relevanten Vorschriften.
Die vorgenommenen Änderungen berücksichtigen den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt bis zum 31.12.2021 veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung, BMF-Schreiben und Weisungen des Bundeszentralamtes für Steuern.
Die DA-KG 2022 gibt auch die Rechtslage der Jahre 2018 bis 2021 wieder. Sie ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.
Zitiervorschlag:
A 19.5.2 Abs. 2 DA-KG 2022
Kapitel O – Organisation
O 1 Familienleistungsausgleich
O 1.1 Allgemeines
(1) 1Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Eltern ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums, des Betreuungsbedarfs und des Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs ihrer Kinder nicht besteuert werden. 2Unter Beachtung dieser und weiterer verfassungsrechtlicher Vorgaben erfolgt die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Kindern bei ihren Eltern im System des Familienleistungsausgleichs, indem bei der Besteuerung der Eltern ein dementsprechender Betrag (Freibeträge für Kinder i. S. d. § 32 Abs. 6 EStG) steuerfrei belassen wird, zunächst aber durch monatlich auf Antrag festgesetztes und ausgezahltes Kindergeld (vgl. § 31 EStG).
(2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt von Amts wegen bei der Veranlagung der Eltern zur Einkommensteuer, ob mit dem Anspruch auf Kindergeld bzw. mit den mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen i. S. d. § 65 EStG das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt wurde. 2Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und der Anspruch auf Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet. 3In diesem Fall beschränkt sich der Familienleistungsausgleich auf die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung. 4Soweit das Kindergeld bzw. diesem vergleichbare Leistungen im Inland oder Ausland darüber hinausgehen, bleiben diese der Familie erhalten und dienen deren Förderung.
(3) 1Personen, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 und 2 EStG) oder so behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG), können einen Anspruch auf Kindergeld nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG haben. 2Andere Personen sowie Vollwaisen können Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld nach dem BKGG haben. 3Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem BKGG werden als Sozialleistungen ausschließlich durch die Familienkassen der BA nach den fachlichen Weisungen des BMFSFJ bewilligt.
O 1.2 Durchführung des Familienleistungsausgleichs
1Die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG obliegt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG dem BZSt. 2Kindergeld wird auf Antrag des Berechtigten von den Familienkassen als Steuervergütung festgesetzt und ausgezahlt. 3Die BA stellt hierfür ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. 4Sind nach § 72 Abs. 1 EStG Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes zuständig, sind diese Rechtsträger insoweit Familienkasse. 5Zu Familienkassen i. S. d. § 72 Abs. 2 EStG vgl. V 1.4.
O 2 Familienkassen
O 2.1 Eigenschaft
(1) 1Die für den Familienleistungsausgleich zuständigen Dienststellen der BA und die Dienstherren bzw. Arbeitgeber i. S. d. § 72 EStG, die Kindergeld festsetzen oder auszahlen, sind Familienkasse. 2Auch Dienstherren bzw. Arbeitgeber, die sowohl die Aufgabe der Kindergeldfestsetzung als auch der Kindergeldauszahlung an die Bundes- oder eine Landesfamilienkasse übertragen haben, sind Familienkasse.
(2) 1Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nach dem 31.12.2018 errichtet wurden, können gem. § 72 Abs. 1 Satz 7 EStG grundsätzlich keine Familienkasse sein. 2Für die Kindergeldfestsetzung und -auszahlung der Beschäftigten dieser Arbeitgeber ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG die Familienkasse der BA zuständig. 3In Ausnahmefällen kann das BZSt genehmigen, dass die neu errichtete Körperschaft oder Behörde Familienkasse sein darf. 4Dies setzt jedoch voraus, dass die Aufgaben dieser Familienk...