Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung eines aufgrund der niedrigeren Freibeträge des ErbStG 1974 höher besteuerten Vorerwerbs innerhalb des Zehnjahreszeitraums nach § 14 ErbStG 1996
Leitsatz (redaktionell)
Ergibt sich -aufgrund der höheren Freibeträge des ErbStG 1996- für den letzten (schenkungsteuerpflichtigen) Erwerb auch unter Berücksichtigung eines früheren Vorerwerbs innerhalb des Zehnjahreszeitraums nach § 14 ErbStG eine niedrigere Steuer als bei der früheren, noch nach dem ErbStG 1974 durchgeführten Besteuerung des Vorerwerbs, kommt die Festsetzung einer "negativen" Steuer und eine Erstattung der für den Vorerwerb gezahlten "Mehrsteuer" nicht in Betracht (Anschluss an die Auffassung der Finanzverwaltung in BStBl I 1997, 406, sowie die BFH-Rechtsprechung zu früheren Fassungen des ErbStG).
Normenkette
ErbStG 1996 § 14 Abs. 1 Sätze 1-3, § 16 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG 1974 § 14 Abs. 1 Sätze 1-2, § 16 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Schenkerin ist die Ehefrau des Klägers (Kl). Der Kl erhielt – in ihrer zeitlichen Abfolge – von seiner Ehefrau die im folgenden dargelegten Zuwendungen:
- Am 3. Dezember 1992 einen Teilgeschäftsanteil an der ..., dessen gemeiner Wert ... DM betrug;
- am 15. August 1997 einen Geldbetrag von ... DM (vgl. Bl. 61 der FG-Akten).
Der Beklagte (das Finanzamt – FA) setzte Schenkungsteuer fest und zwar
- durch Schenkungsteuerbescheid vom 17. November 1994 (Stnr.: 52673/4019/1) für die Schenkung im Jahr 1992 eine Steuer von ... DM;
- durch Bescheid vom 23. Oktober 1997 (Stnr.: 3-Sep97-G-110) lehnte das FA die Anrechnung der für den Vorerwerb bezahlten Schenkungsteuer von ... DM ab (Hinweis auf den Antrag des Kl laut Buchstabe E der Schenkungsteuererklärung). Dem liegt folgende Steuerberechnung des FA zugrunde (Bl. 10 der Schenkungsteuerakten Stnr. 3-Sept97-G-110).
Der Steuerbescheid vom 17. November 1994 wurde formell bestandskräftig, weil er nicht angefochten wurde. Im übrigen wurde der Steuerbescheid auch materiell bestandskräftig, weil ihm keine Nebenbestimmung (Hinweis auf §§ 164, 165 der Abgabenordnung -AO 1977-) beigefügt worden war.
Gegen den Bescheid vom 23. Oktober 1997 legte der Kl form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor:
Nach dem Wortlaut des § 14 ErbStG seien Schenkungsteuerfestsetzungen für Vorerwerbe innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums unter Anwendung der ab 01.01.1996 geltenden gesetzlichen Bestimmungen [Hinweis auf das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung von Art. 2 des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 vom 20. Dezember 1996, BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 523 – ErbStG 1996 –] als überzahlt anzusehen. Somit ergebe sich nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer eine Erstattung der bisher festgesetzten Steuer. Diese Ansicht werde auch im Schrifttum vertreten. Der Auffassung der Finanzverwaltung (Hinweis auf die Gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 14 ErbStG vom 16. April 1997, BStBl I 1997, 406) sei nicht zu folgen.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 1998 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es legt dar:
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gelte eine freigebige Zuwendung als Schenkung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert werde. Gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG würden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammengerechnet. Die früheren Erwerbe seien mit ihrem früheren Wert dem Letzterwerb hinzuzurechnen. Bei der Zusammenrechnung würden die früheren Erwerbe also nicht so behandelt, als seien sie erst jetzt gemacht worden, vielmehr bleibe der Charakter der früheren Zuwendungen als auch deren damaliger Wert beachtlich. Nach § 14 ErbStG seien Steuerbescheide über die Vorerwerbe keine Grundlagenbescheide im Sinne der §§ 179 ff. AO 1977 für den Bescheid über den Letzterwerb. Daraus folge, daß bei der Zusammenrechnung als selbständiger Steuerfestsetzung frühere fehlerhafte Steuerfestsetzungen nicht zu übernehmen seien (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17. April 1991 II R 121/88, BStBl II 1991, 522). Der frühere Erwerb sei mit dem ihm damals zukommenden Wert anzusetzen, wie er sich zur Zeit des Letzterwerbs aus der Rückschau als richtig erweise. Die rechtliche Beurteilung des früheren Erwerbs sei entsprechend dem zum Schenkungszeitpunkt maßgebenden Gesetzen und Vorschriften vorzunehmen. Bei der Verknüpfung von Vor- und Nacherwerb würden zunächst nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1996 sämtliche zusammenzurechnenden Erwerbe zusammengefaßt und unter Berücksichtigung der gesetzlichen und persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Letzterwerbs und der daraus resultierenden Freibeträge und Steuersätze die Steuer auf den Gesa...