Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerverstrickung einbringungsgeborener Anteile des Privatvermögens bei Verschmelzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verschmelzung einbringungsgeborener Anteile, die im Privatvermögen gehalten werden, führt nicht zur Auflösung der Steuerverstrickung der stillen Reserven.
2. § 13 Abs. 3 S. 2 UmwStG 1995, nach dem sich die Einbringungsgeborenheit von GmbH-Anteilen bei einer Verschmelzung fortsetzt, enthält lediglich eine Klarstellung der bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung bestehenden Rechtslage.
Normenkette
UmwStG 1995 § 13 Abs. 3 S. 2, § 21; EStG §§ 16-17, 34
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach einer Verschmelzung steuerverhaftet geblieben sind mit der Folge, dass der bei der Veräußerung der (neuen) Anteile entstandene Veräußerungsgewinn steuerbar ist.
Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin hatte im Jahre 1977 Gesellschaftsanteile an der neu gegründeten GmbH (M GmbH) aufgrund Schenkung erworben. Die M GmbH hatte ein Stammkapital von DM 400.000 und ist durch Sacheinlage entstanden. Die Einlage wurde in der Weise bewirkt, dass die Beteiligungen an der Dr. S Vermögensverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Geschäftsanteile an der Firma L S M GmbH (T GmbH) zu Buch- bzw. Nominalwerten eingebracht wurden. Eigentümer beider Beteiligungen bzw. Geschäftsanteile waren zu je 50 v. H. die Herren T S und F S-E. Sie haben die Einlagen sowohl für eigene wie für Rechnung ihrer Ehefrauen und Kinder, zu denen auch die Klägerin gehört, vorgenommen. Der Anteil der Klägerin an der M GmbH betrug zunächst 1,5 v. H. und wurde im Jahre 1987 durch Schenkung auf 2 v. H. erhöht. Nach einer Kapitalerhöhung hatte die M GmbH ein Stammkapital von 10 Mio. DM und die Klägerin einen Anteil von nominal 200.000 DM.
Die M GmbH wurde zum 31. März 1988 auf ihre (100%ige) Tochtergesellschaft T GmbH verschmolzen. Dabei war die T GmbH übernehmende und die M GmbH übertragende Gesellschaft. Das Stammkapital der T GmbH betrug 40 Mio. DM. Die Gesellschafter der M GmbH erhielten für ihre Anteile an der M GmbH Gesellschaftsanteile der T GmbH im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an der M GmbH. Die Beteiligung der Klägerin an der T GmbH betrug nominal DM 800.000. Die T GmbH wurde in der Folge in die T AG umgewandelt. Die M GmbH ging nach der Verschmelzung unter.
In den Jahren 1997 und 1998 verkaufte die Klägerin Aktien der T AG und erzielte dabei Veräußerungserlöse von 13.305.363 DM (1997) und 18.441.620 DM (1998).
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung sowie Feststellungen des Landesrechnungshofes ging der Beklagte (das Finanzamt –FA–) davon aus, dass die veräußerten Aktien an der T AG als einbringungsgeboren zu qualifizieren sind. Auf den Bericht über die Außenprüfung vom 12. Dezember 2001 wird Bezug genommen (Behördenakten). Bereits die Anteile an der M GmbH seien einbringungsgeboren gewesen und diese Eigenschaft habe sich an den Aktien der T AG fortgesetzt. Die Verschmelzung habe zu einem Tausch der bisherigen Anteile gegen die neuen Anteile geführt. Nach dem sog. Tauschgutachten des Bundesfinanzhofes (BFH) sei hinsichtlich der getauschten Anteile eine Wert-, Art- und Funktionsgleichheit gegeben, so dass in diesem Zeitpunkt eine Gewinnrealisierung entfallen und die steuerliche Verstrickung auf die neuen Anteile übergegangen sei. Diese Rechtsfolge ergebe sich aus dem System des Umwandlungssteuerrechts. Das FA behandelte die erzielten Veräußerungsgewinne von DM 13.272.369 (1997) und DM 18.440.953 (1998) als steuerbar gemäß § 21 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) i. V. m. §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und setzte die Einkommensteuer mit Bescheiden vom 14. Juni 2002 geändert fest.
Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 1. März 2004 wird Bezug genommen.
Mit der dagegen erhobenen Klage wenden sich die Kläger (weiterhin) gegen die Besteuerung der erzielten Veräußerungsgewinne. Eine steuerpflichtige Veräußerung von Anteilen an der T AG in den Jahren 1997 und 1998 liege unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vor. Insbesondere handele es sich bei den veräußerten Anteilen nicht um einbringungsgeborene Anteile. Die veräußerten Anteile seien nicht einbringungsgeboren gewesen i. S. d. § 21 UmwStG, da die Einbringungsgeborenheit der Anteile der M GmbH durch die Verschmelzung im Jahre 1988 verloren gegangen sei. Durch die Verschmelzung der M GmbH (Muttergesellschaft) auf die T GmbH (Tochtergesellschaft) habe die Klägerin ihre Anteile an der M GmbH verloren und dafür Anteile an der T GmbH erhalten. Dieser Vorgang sei einkommensteuerrechtlich als Tausch zu werten, der nach damaliger Rechtslage (wie auch heute) grundsätzlich gewinnrealisierend gewesen sei. Dies gelte unabhängig davon, auf Grund welcher Vorschrift die betreffenden A...