rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Liebhaberei beim Verkauf von Campingartikeln. Aufwendungen für Fahrten zwischen Betriebsstätten keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Verluste aus dem Verkauf von Campingartikeln sind mangels Gewinnerzielungsabsicht steuerlich nicht anzuerkennen, wenn private Gründe, wie die Finanzierung eines Wohnmobils, für die negative Gesamtprognose maßgebend sind und keine positive Ertragsaussicht besteht.
2. Jede gewerbliche Tätigkeit ist hinsichtlich der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht getrennt zu beurteilen.
3. Innerbetriebliche Fahrten zwischen Betriebsstätten des Arbeitgebers sind nicht als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzbar.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 367
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Kläger – Kl –, ein Kraftfahrer, der seit Oktober 2005 eine Bruttorente von xxx,xx EUR monatlich erhält, erklärte in seinen Einkommensteuer-ESt-Erklärungen 2001 und 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von – xx.xxx DM bzw. –x.xxx EUR. Außerdem machte er bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Kraftfahrer u.a. jeweils Fahrten von 30 Kilometern zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte in G sowie Verpflegungsmehraufwendungen (2001 für 200 Tage à 10,00 DM und 2003 für 200 Tage à 6,00 EUR) als Werbungskosten geltend.
Seinen noch heute existierenden Gewerbebetrieb im Nebengewerbe hatte er am 14. März 1995 gegründet. Gegenstand dieses Unternehmens, das er auf Campingplätzen betreibt, ist die Durchführung von gesetzlich nicht vorgeschriebenen Gasprüfungen bei Wohnwagen/-mobilen sowie der Vertrieb von Campingzubehör. Nachdem er am 4. März 1994 einen eintägigen Sachkundelehrgang nach „G 607 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen” besucht hatte, erteilte ihm der Zentralverband für Karosserie- und Fahrzeugtechnik hierzu eine Sachkundigen-Nummer.
Der Kl bot die Durchführung der Gasprüfungen für pauschal 62.– DM/31.– Euro auf diversen Campingplätzen an. Hierfür suchte er grundsätzlich von Ostern bis Oktober eines jeden Jahres diverse Campingplätze überwiegend an den Wochenenden auf. Dabei machte er auf seine Tätigkeit zunächst durch Schilder oder Aushänge aufmerksam. Auf seinen Schildern und Aushängen teilte er mit, wann er Gasprüfungen durchführen wird. Zu den angekündigten Terminen fuhr er dann die entsprechenden Campingplätze an und nahm mit den Interessenten, die sich auf den Aushängen eingetragen hatten, Kontakt auf und suchte neue Kontakte. Termine vereinbarte er selten telefonisch. Er fragte auch nicht regelmäßig vor der erneuten Anfahrt eines Campingplatzes beim Platzwart nach, ob sich Interessenten für die Durchführung von Gasprüfungen gemeldet hatten. Er suchte dafür den persönlichen Kontakt zu den jeweiligen Platzwarten, damit ihn diese für die Durchführung von Gasprüfungen empfahlen, und beschriftete später zu Werbezwecken sein Wohnmobil bzw. seinen Smart. Annoncen gab er nicht auf. Zu seinen Kunden gehörten überwiegend Dauercamper, die in erster Linie an Sonn- und Feiertagen vor Ort auf den Campingplätzen anzutreffen waren. Außerdem bot er die Gasprüfungen auf den Campingplätzen an, die er urlaubsbedingt mit seiner Lebensgefährtin aufsuchte. Seine Lebensgefährtin, Frau B, begleitete ihn regelmäßig zu den diversen Campingplätzen.
Für die Fahrten zu den Campingplätzen nutzte er in den Jahren 1996 bis 2000 einen Mercedes 300 TD, den er am 8. Mai 1996 zum Preis von netto xx.xxx,xx DM gebraucht erworben und im Jahr 2000 für xx.xxx,xxDM netto veräußert hatte. Im November 2000 schaffte er einen Smart DC Micro Compactcar zum Preis von netto xx.xxx,xx DM an. Diesen benutzte er auch innerhalb den Campinganlagen, um sein Werkzeug zu den Kunden zu transportieren. Am 25. April 2001 erwarb er ein Wohnmobil Hymer B 680 G Starline zum Preis von netto xxx.xxx,xx DM, dessen Kaufpreis seine Lebensgefährtin beglich. Als Sicherheit übergab er ihr den Kfz-Brief für das Wohnmobil. Sie vereinbarten zunächst mündlich einen zinslosen Darlehensvertrag. Ein schriftlicher Darlehensvertrag folgte am 30. Dezember 2004. Danach hatte das mit 3% p.a. verzinsliche Darlehen eine Laufzeit bis zum 30. Dezember 2009. Der Kl, der die Zinsen jährlich bis spätestens 31. Dezember bezahlen sollte, leistete keine Zinszahlungen. Einen Teilbetrag in Höhe von xx.xxx.– EUR tilgte der Kl am 16. September 2002 mit der Steuererstattung für das Jahr 2001, einen weiteren im Jahr 2002 in Höhe von xx.xxx.– EUR mit der Versicherungsleistung für einen Hagelschaden, ein Jahr später einen Teilbetrag in Höhe von x.xxx.– EUR aus der Lebensversicherung sowie 2004 einen Teilbetrag in Höhe von x.xxx.– EUR aus der Steuererstattung 2003. Außerdem vereinbarten der Kl und seine Lebensgefährtin als Gegenleistung für die Finanzierung des Wohnmobils, dass sie berechtigt sei, „das Wohnmobil nach Mögl...