rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von Fremdwährungsdarlehen. Festlegung eines Mindestkurses des Schweizer Franken durch die Schweizerische Nationalbank bewirkt voraussichtlich dauernde Wertveränderung
Leitsatz (redaktionell)
1. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Der Teilwert der Verbindlichkeit kann in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag ist.
2. In der am 6.9.2011 erfolgten und veröffentlichten Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 Schweizer Franken (CHF) pro Euro durch die Schweizerische Nationalbank liegt eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen und finanzpolitischen Daten, die die darauf beruhende Teilwertveränderung von in CHF aufgenommenen Darlehen zu nachfolgenden Bilanzstichtagen als voraussichtlich dauerhaft erscheinen lässt.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 3
Tenor
1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG für das Jahr 2011 vom 15.09.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2015 wird dahingehend geändert, dass der festgestellte Gewinn um 423.444,76 EUR vermindert wird. Der Bescheid über diegesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG für das Jahr 2012 vom 15.09.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2015 wird dahingehend geändert, dass der festgestellte Gewinn um 7.283,29 EUR vermindert wird. Im Übrigen wrid die Klage zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Teilwerterhöhung bezüglich mehrerer in Schweizer Franken (CHF) aufgenommenen Fremdwährungsdarlehen.
Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Zu dessen Finanzierung hatte die Klägerin verschiedene Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen:
- Roll-Over Kreditvertrag mit der Y-Bank vom 18.12.2003 über 500.000 CHF (Nr. 1…).
- Roll-Over Kreditvertrag mit der Y-Bank vom 11.03.2004 über 150.000 CHF. Im September 2006 und im April 2007 wurden jeweils 40.000 CHF getilgt, im Streitzeitraum valutierte das Darlehen somit noch mit 70.000 CHF (Nr. 2…).
- Roll-Over Kreditvertrag mit der Y-Bank vom 29.10.2007 über 837.250 CHF (Nr. 3…).
Die Darlehen waren jeweils unbefristet. Die Zinsbindung betrug zunächst ein Jahr, im Folgenden variierten die Zeiträume zwischen einem Monat und einem Jahr. Die Kündigung der Darlehen war für die Klägerin jederzeit mit einer Frist von drei Bankarbeitstagen zum Ende der laufenden Zinsperiode möglich. Der Kreditgeber konnte mit einer einmonatigen Frist zum Ende einer laufenden Zinsperiode kündigen. Die Kredite waren jeweils durch ein Aval der Z-Bank abgesichert.
In den Bilanzen wurden die Darlehen durch die Klägerin wie folgt erfasst:
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2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
Wert zum 31.12. |
734.214 EUR |
1.098.470,06 EUR |
1.157.658,76 EUR |
1.164.942,05 EUR |
Teilwerterhöhung |
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364.256,06 EUR |
59.188,70 EUR |
7.283,29 EUR |
Die Gegenbuchung zur Teilwerterhöhung erfolgte über das Aufwandskonto „außerordentliche Aufwendungen”.
Im Jahr 2013 wurden das Darlehen mit der Kontonummer 2… ganz und das Darlehen mit der Kontonummer 3… teilweise getilgt:
Konto 2… |
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03.01.2013 |
58.081,65 EUR |
70.000,00 CHF |
Konto 3… |
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03.01.2013 |
5.000,00 EUR |
6.026,00 CHF |
05.02.2013 |
5.000,00 EUR |
6.107,50 CHF |
05.03.2013 |
5.000,00 EUR |
6.098,50 CHF |
04.04.2013 |
5.000,00 EUR |
6.044,00 CHF |
06.05.2013 |
5.000,00 EUR |
6.107,50 CHF |
06.06.2013 |
5.000,00 EUR |
6.137,50 CHF |
08.07.2013 |
5.000,00 EUR |
6.157,50 CHF |
08.08.2013 |
51.000,00 EUR |
62.449,50 CHF |
10.09.2013 |
7.000,00 EUR |
8.614,90 CHF |
10.10.2013 |
7.000,00 EUR |
8.570,80 CHF |
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100.000,00 EUR |
122.313,70 CHF |
Der Beklagte veranlagte die Streitjahre zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im September 2013 kündigte der Beklagte dem damaligen Steuerberater der Klägerin eine Überprüfung der Teilwertzuschreibungen an. Mit Bescheiden vom 15.09.2014 änderte der Beklagte die streitgegenständlichen Feststellungsbescheide gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Nun wurden die Teilwertzuschreibungen bezüglich der Darlehen in Schweizer Franken nicht mehr anerkan...