Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehenszinsen eines in USA ansässigen Kommanditisten im Inland steuerpflichtig nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Auslagerung betrieblichen Kapitalvermögens in eine andere Gesellschaft. Sonderbetriebsvermögen. Zurechnung der Anteile und Besteuerung der Erträge
Leitsatz (redaktionell)
1. Das DBA USA 1989 geht implizit davon aus, dass die Vertragsstaaten für die Einkünftequalifikation von Sondervergütungen des Gesellschafters einer gewerblich tätigen Personengesellschaft auf ihr nationales Recht zurückgreifen dürfen. Die Qualifikation von Darlehenszinsen, die eine inländische gewerblich tätige Personengesellschaft an einen in den USA ansässigen Gesellschafter leistet, richtet sich daher nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Abkommensrechtlich liegen gewerbliche Gewinne im Sinne von Art. 7 des DBA USA 1989 vor.
2. Liquide Mittel, die bürgerlichrechtlich aus dem Gesamthandsvermögen einer Kommanditgesellschaft herausgelöst und auf eine zwischen den Kommanditisten dafür errichtete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts übertragen werden, bleiben als Sonderbetriebsvermögen I weiterhin Betriebsvermögen der KG, wenn die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter in ihrer mitunternehmerischen Verbundenheit wirtschaftliche Eigentümer der Finanzmittel und der daraus erwirtschafteten Surrogate und Früchte geblieben sind.
3. Im Streitfall lag keine steuerlich wirksame Entnahme des Kapitalvermögens vor, da aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Geschäftsführung in der GbR und zum Entnahmerecht der GbR-Gesellschafter die KG bzw. die Kommanditisten in ihrer mitunternehmerischen Verbundenheit als wirtschaftliche Eigentümer der GbR-Anteile anzusehen waren.
Normenkette
EStG 1990 § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1; DBA USA 1989 Art. 7 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung von Darlehenszinsen an zwei in den USA lebende Gesellschafter der Klägerin (Klin) sowie die Frage, ob Einkünfte der Gesellschafter der … (im Folgenden: GbR) dem Gewinn der Klin im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren hinzuzurechnen sind.
Einzige Komplementärin der … (Klin) mit Sitz in … und einem Stammkapital i.H. von DM 50.000 ist die am Kapital der Kommanditgesellschaft nicht beteiligte … (im Folgenden: GmbH). Gesellschafter der GmbH waren im Kalenderjahr (= Geschäftsjahr) 1991 (Streitjahr):
in ungeteilter Erbengemeinschaft nach … (Senior) mit dem Anteil von |
DM |
25.000, |
die Beigeladenen … (als Gesamtrechtsnachfolgerin des am 16. August 1989 verstorbenen …), … (Junior) und …, für die Verwaltungstestamentsvollstreckung angeordnet war |
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… mit dem Anteil von |
DM |
10.000, |
… mit dem Anteil von |
DM |
5.000, |
… mit dem Anteil von |
DM |
5.000, |
… mit dem Anteil von |
DM |
5.000. |
Geschäftsführer der GmbH waren in dieser Zeit … und … (jeweils ganzjährig) und ab 10. Oktober 1991 …(Junior).
Kommanditisten der Klin waren im Streitjahr
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Kommandit-Einlage |
Anteil in % |
… |
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… |
1.666.666,67 |
24,6913 |
… (Junior), |
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… |
1.666.666,67 |
24,6913 |
… |
|
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… |
1.666.666,67 |
24,6913 |
|
5.000.000,00 |
74,0739 |
… |
375.000,00 |
5,5555 |
… |
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|
… |
375.000,00 |
5,5555 |
… |
500.000,00 |
7,4074 |
… |
250.000,00 |
3,7038 |
… |
125.000,00 |
1,8519 |
… |
125.000,00 |
1,8519 |
|
6.750.000,00 |
100,0000 |
Die Kommanditanteile der Gesellschafter … (Junior) und … standen im Streitjahr unter Verwaltungstestamentsvollstreckung. Nach dem Tod des … (Senior) am 27. November 1984 war dessen Beteiligung im Wege der Singularsuccession auf … (Junior) und … zu je 1/3 übergegangen. Den Anteil von Prof. … erwarb … ebenfalls durch Sondererbfolge am 16. August 1989.
Der im Streitjahr gültige Gesellschaftsvertrag für die Klin (notarieller Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 1972), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 12 der Allgemeinen Akten des Finanzamts [künftig: FA]), sieht für die Beschlussfassung der Gesellschafter nach § 7 u.a. vor, dass die Gesellschafter-Versammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte aller vorhandenen Stimmen anwesend sind, jede voll eingebrachten DM 10.000 eines Kapitalanteils eine Stimme gewähren, dass Gesellschafter-Beschlüsse, soweit nicht dieser Vertrag oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen Stimmen gefasst werden, dass eine Mehrheit von 66 2/3 aller Gesellschafter-Stimmen aber Beschlüsse bedürfen in Fällen der:
- Änderung des Gesellschaftsvertrages,
- Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund,
- Entlastung der Geschäftsführung,
- Änderung der Kapitalkonten und der Darlehenskonten II und es zusätzlich, soweit durch Beschlüsse in die Rechtsstellung der persönlich haftenden Gesellschafterin eingegriffen wird oder Sonderrechte einzelner Gesellschafter beeinträchtigt oder Sonderverpflichtungen neu eingeführt oder verändert werden, der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf.
Nach § 8 hat die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin den Jahresabs...