Entscheidungsstichwort (Thema)
Errichtung und Verkauf von drei Eigentumswohnungen als gewerblicher Grundstückshandel. erhöhte Absetzungen nach § 82g EStDV. Einkommensteuer 1990
Leitsatz (amtlich)
1. Ein gewerblicher Grundstückshandel ist anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger fünf Eigentumswohnungen errichtet und zeitnah anschließend drei Wohnungen veräußert.
2. Ein Anspruch auf erhöhte Absetzungen nach § 82g EStDV besteht nicht für Herstellungskosten eines Neubaus, der anstelle des alten abgerissenen Gebäudes errichtet wird.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2; EStDV § 82g
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat und ob sie Anspruch auf erhöhte Absetzungen nach § 82 g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) hat.
Die verheirateten Kläger (Kl.) sind Arbeitnehmer der … in … die das Gipserhandwerk betreibt. Der Kläger (Kl.) ist auch Gesellschafter der GmbH. Er ist außerdem an der Handwerkergruppe … in … beteiligt, die die Errichtung und den Vertrieb von Gebäuden betreibt.
Bei einer Außenprüfung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Klin. hat im Jahr 1972 das als Einfamilienhaus bewertete Grundstück … in … erworben. Bis zum Jahr 1987 war das Grundstück vermietet. Im Jahr 1988 ließ die Klin. das im Jahr 1870 errichtete Gebäude abreißen, um das Grundstück mit einem Gebäude mit zehn Wohnungen zu bebauen. Während der Bauzeit wurde das Gebäudegrundstück durch Teilungsvertrag vom 23. Juni 1989 in zehn Eigentumswohnungen und sechs jeweils selbständige Reihengaragen sowie zwei Carports aufgeteilt. Mit Schenkungsvertrag vom 23. Juni 1989 übertrug die Klin. von ihren Anteilen am Grundstück 321,12/1000 an ihren Sohn … und 235.97/1000 an ihre Tochter … Danach ergaben sich folgende Eigentumsverhältnisse:
Klin.: |
5 Eigentumswohnungen, 3 Garagen |
…: |
3 Eigentumswohnungen, 2 Garagen. 1 Carport, |
…: |
2 Eigentumswohnungen, 1 Garage, 1 Carport. |
Die drei Eigentümer traten künftig als Bauherrengemeinschaft nach außen auf. Die Kl. stellten den beiden Kindern die finanziellen Mittel für die Errichtung der Eigentumswohnungen und Garagen zur Verfügung.
Das beklagte Finanzamt (FA) behauptet, der Kl. habe während der Außenprüfung dem Prüfer die Auskunft erteilt, daß bereits vor Baubeginn die Absicht bestanden habe, die Eigentumswohnungen nebst Garagen und Carports zu veräußern und nur zwei kleinere Wohnungen im Dachgeschoß zunächst vermieten zu wollen.
In den Jahren 1990 und 1991 veräußerte die Klin. folgende Eigentumswohnungen und Garagen:
Im März 1990: |
1 Eigentumswohnung |
im April 1990 |
1 Eigentumswohnung und 1 Garage, letztere an den Erwerber einer Eigentumswohnung des Sohnes … |
im Juni 1990: |
1 Eigentumswohnung und 1 Garage, letztere an den Erwerber einer Eigentumswohnung der Tochter … |
im Juli 1991: |
1 Garage an den Erwerber einer Wohnung des Sohnes … |
Das FA behandelte diese Veräußerungen als gewerblichen Grundstückshandel und ermittelte hieraus für 1990 einen Gewinn in Höhe von 299.262 DM. Dabei berücksichtigte es auch keine Absetzungen für Abnutzung für diese Wohnungen.
Außerdem gewährte das FA bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der vermieteten Eigentumswohnungen nicht die erhöhten Absetzungen nach § 82 g EStDV, da diese Vorschrift nicht für Neubauten gelte.
Gegen den nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ergangenen Änderungsbescheid vom 9. Dezember 1993 legten die Kl. Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 1994 zurückwies.
Mit der Klage machen die Kl. wie schon zuvor geltend, die Klin. habe mit dem Verkauf der Eigentumswohnungen und der Garagen die sog. Drei-Objektgrenze nicht überschritten. Der Kaufvertrag über die Garage im Jahr 1991 sei im übrigen durch Vertrag vom 4. Oktober 1993 aufgehoben worden. Außerdem habe das FA zu Unrecht die erhöhten Absetzungen nach § 82 g EStDV versagt. Sie hätten die erforderliche Bescheinigung der Stadtverwaltung … vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Kl. vom 12. Juli 1995 mit Anlagen Bezug genommen.
Die Kl. beantragen sinngemäß,
den Änderungsbescheid vom 9. Dezember 1993 zu ändern und dabei den Gewinn der Klin. aus Gewerbebetrieb in Höhe von 299.262 DM unberücksichtigt zu lassen und die Einkünfte der Klin. aus Vermietung und Verpachtung um Absetzungen nach § 82 g EStDV in Höhe von 36.037 DM zu mindern.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält an seiner Auffassung fest, daß die Klin. wegen Überschreitens der Drei-Objektgrenze einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe. Die Aufhebung des Kaufvertrags im Jahr 1993 über die im Jahr 1991 veräußerte Garage habe hierauf keinen Einfluß. Die von den Kl. vorgelegten Bescheinigungen der Stadt … vom 29. Oktober 1991 u...