Entscheidungsstichwort (Thema)
Freibetrag für weichenden Erben trotz späterer Betriebsaufgabeerklärung für den landwirtschaftlichen Betrieb
Leitsatz (redaktionell)
Der Freibetrag für weichende Erben kann auch dann gewährt werden, wenn die Eltern den landwirtschaftlichen Betrieb an den als Hofnachfolger vorgesehenen Sohn verpachtet und nach der Abfindung des weichenden Erben die Betriebsaufgabe erklärt haben; Bedingung für den Freibetrag ist nur, dass der Betrieb -unabhängig davon, ob er bei den Übergebern noch zum Betriebsvermögen gehört- als solcher erhalten und später wie vorgesehen durch Erbfolge oder vorweggenommene Erbfolge auf den Hofnachfolger übergeht (Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung; Ausführungen zum Zweck von § 14a Abs.4 EStG).
Normenkette
EStG 1990 § 14a Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist im Veranlagungszeitraum 1992, ob ein Freibetrag für weichende Erben nach § 14 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin und ihr am 18.06.1990 verstorbener Ehemann waren Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Im gemeinschaftlichen Testament vom 10. Januar 1989 hatten sich die Klägerin und ihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt Nach dem Tode des Überlebenden soll hiernach der Nachlass an den Sohn … übergehen. Die Tochter … erhält vorher vom gesamten Nachlass einen Anteil von 20%. Für den Fall, dass der Erbe … den landwirtschaftlichen Betrieb aufgibt und ihn nicht mehr bewirtschaftet, hat er bei Veräußerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken seiner Schwester einen Anteil von 10% am Veräußerungserlös zu bezahlen.
Seit dem 31.10.1987 ist der landwirtschaftliche Betrieb, der zwischenzeitlich im Alleineigentum der Klägerin steht, an den Sohn … verpachtet. Das Pachtverhältnis besteht auch heute noch.
Auf den Pachtvertrag vom 14. September 1987 und das gemeinschaftliche Testament vom 10. Januar 1989, die im Erörterungstermin v. 10. April 2001 dem Gericht übergeben worden sind, wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.
Da das zu versteuernde Einkommen der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes unter dem Grundfreibetrag lag, war die Steuernummer der Eheleute ab dem 01.01.1988 gelöscht worden.
Mit Schreiben vom 25.03.1994 erklärte die durch ihren Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin die Aufgabe ihres landwirtschaftlichen Betriebes zum 31.12.1993. Im Rahmen der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns wurde dem FA bekannt, dass die Klägerin mit Vertrag vom 06.09.1991, an dem auch … beteiligt war, verschiedene landwirtschaftliche Grundstücke an ihre Tochter … übergeben hatte.
In diesem Vertrag ist u. a. folgendes geregelt:
„Frau … ist Alleinerbin ihres am 18.06.1990 verstorbenen Ehemannes Egon …. Die Eheleute … haben durch gemeinschaftliches Testament vom 10.01.1989 ihren gemeinsamen Sohn … zum Alleinerben des Längstlebenden von ihnen bestimmt und der Tochter … ein Vermächtnis ausgesetzt. Dies vorausgeschickt schließen die Beteiligten zur Abfindung der weichenden Erbin … den folgenden
Übertragungs- und Zuwendungsverzichtsvertrag u. a.
Frau … überträgt ihrer dies annehmenden Tochter … von ihrem ……. Grundbesitz die Grundstücke
Die Übergabe erfolgt am 01.09.1991……
Im Hinblick auf die vorstehend beurkundete Zuwendung verzichtet Frau … auf sämtliche Rechte aus dem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern vom 10.01.1989.
Sie verzichtet ferner auf ihr gesetzliches Erbrecht auf Ableben ihrer Mutter … und auf ihr Pflichtteilsrecht auf Ableben ihrer Eltern … und … Sämtliche Verzichte werden mit Wirkung auch für die Abkömmlinge der Frau … erklärt und von den übrigen Beteiligten angenommen….”
Aufgrund eines Gutachtens des Gutachterausschusses der Gemeinde … vom 18.06.1991 ermittelte das FA folgende Entnahmewerte:
FISt Verkehrswert |
Buchwert |
Entnahmegewinn |
Lt. Gutachten |
(Ertragsmesszahl × 8) |
|
48.293 DM |
60.336 DM |
0 DM |
9.758 DM |
15.488 DM |
0 DM |
43.400 DM |
56.760 DM |
0 DM |
113.230 DM |
2.832 DM |
110.398 DM |
Der sich bei den FISt 8 … rechnerisch ergebende Entnahmeverlust blieb nach § 55 Abs. 6 EStG außer Ansatz.
Mit Einkommensteuererklärung der Klägerin für 1992 vom 28.05.1996 ermittelte diese einen Verlust für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 i.H.v. 64.303,92 DM. Das Finanzamt (FA) gelangte demgegenüber zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 84.011 DM, da der Freibetrag für weichende Erben gem. § 14 a Abs. 4 EStG nicht berücksichtigt wurde. Wegen der Berechnung wird im einzelnen auf die Einspruchsentscheidung vom 23. August 1999 verwiesen.
Mit gem. § 165 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufigem Bescheid vom 19.08.1997 setzte das FA die Einkommensteuer 1991 auf 22.821 DM fest.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruchsschreiben vom 25. August 1997 und bat u. a. um die Berücksichtigung des Freibetrags für weichende Erben gem. § 14 a Abs. 4 EStG. Nach eingehendem, auch mit der Oberfinanzdirektion … geführtem Sc...