rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchführung einer berichtigenden Artfortschreibung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine berichtigende Artfortschreibung erfordert nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG eine konkrete, positive Kenntnis des Fehlers im Einzelfall; die nur abstrakt bestehende Kenntnis von einer möglichen Fehlerquelle reicht nicht aus.

2. Die unzutreffende Artfeststellung eines Grundstücks stellt keine Tatsache, sondern eine rechtliche Schlussfolgerung dar, die nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO korrigierbar ist.

 

Normenkette

BewG § 22 Abs. 2-3, § 4 S. 3 Nr. 2, § 23 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1-2, § 173 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Feststellungszeitpunkt für die Nachfeststellung des Einheitswertsbescheids für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

Für das in – A – gelegene Grundstück mit Flurstücknummer xxx wurde der Einheitswert auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 mit 100 DM festgestellt und das vorgenannte Grundstück als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bewertet (Blatt 11 Einheitswertakten). Das Grundstück befindet sich aufgrund einer Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1961 in einem Landschaftsschutzgebiet und darf daher nicht bebaut werden. Auf den 1. Januar 1974 wurde dieses Grundstück im Wege der Art- und Wertfortschreibung – aus heute nicht mehr nachzuvollziehenden Gründen – als unbebautes Grundstück bewertet und der Einheitswert mit 17.000 DM festgestellt (Blatt 15 Einheitswertakten). Der Kläger zu 1 und seine inzwischen verstorbene Ehefrau erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Januar 1981 (Blatt 28 bis 35 Einheitswertakten) das vorgenannte Grundstück je zur Hälfte. Mit Einheitswertbescheid vom 22. April 1983 erfolgte eine Zurechnungsfortschreibung für den Kläger zu 1 und seine Ehefrau auf den 1. Januar 1982 mit einem Bruchteil von je 1/2 (Blatt 38 Einheitswertakten). Der Beklagte erhielt spätestens Anfang 2002 Kenntnis darüber, dass die Ehefrau des Klägers zu 1 im Jahre 1986 verstorbenen war. Am 22. Januar 2002 legitimierte sich der Kläger zu 1 gegenüber dem Beklagten fernmündlich als gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter der Mitglieder der Erbengemeinschaft nach seiner verstorbenen Ehefrau (Blatt 41 Einheitswertakten). Der Beklagte führte daraufhin auf den 1. Januar 1987 mit Bescheid vom 1. Februar 2002 eine Zurechnungsfortschreibung für den Kläger zu 1 als Miterbe zur Hälfte und seine beiden ehelichen Töchter als Miterbinnen zu je einem Viertel durch (Blatt 42 Einheitswertakten). Das Grundstück wurde hiernach dem Kläger zu 1 mit einem Bruchteil von 6/8 und seinen beiden Töchtern mit einem Bruchteil von je 1/8 zugerechnet und der Einheitswertbescheid dem Kläger zu 1 als Empfangsbevollmächtigten der Eigentümer mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben (Blatt 43 Einheitswertakten). Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 beantragte der Kläger zu 1 die Bewertung des vorgenannten Grundstücks als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Der Beklagte ermittelte daraufhin durch seinen amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen, dass es sich bei dem Grundstück um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt. Mit Bescheid vom 17. Mai 2002 wurde der bisherige Einheitswert und die bisherige Feststellung der Grundstücksart – unbebautes Grundstück – aufgehoben (Blatt 54 Einheitswertakten). Mit Einheitswertbescheid ebenfalls vom 17. Mai 2002 führte der Beklagte eine Nachfeststellung auf den 1. Januar 2002 durch und stellte den Einheitswert des Grundstücks für die Grundstücksart – Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Stückländereien – auf den 1. Januar 2002 mit 51 EUR – fest (Blatt 56 Einheitswertakten). Die Bescheide wurden jeweils dem Kläger zu 1 als Empfangsbevollmächtigten der Eigentümer mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben. Gegen diesen Einheitswertbescheid vom 17. Mai 2002 legte der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 14. Juni 2002 form- und fristgerecht Einspruch ein (Blatt 59 Einheitswertakten). Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2003 vom Beklagten als unbegründet zurückgewiesen und dem Kläger zu 1 bekannt gegeben (Blatt 66 bis 70 Einheitswertakten). Eine Hinzuziehung der beiden Töchter des Klägers zu 1 zum Einspruchsverfahren unterblieb. Die der vorgenannten Einspruchsentscheidung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt eine Belehrung über die Klagebefugnis i. S. des § 48 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung – FGO – (Blatt 67 bis 68 Einheitswertakten). Am 14. Februar 2003 erhob der Kläger zu 1 zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Klage gegen den Einheitswertbescheid vom 17. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2003 mit dem Antrag, das vorgenannte Grundstück bereits vom Beginn des Erwerbs im Jahre 1981 an als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft – Stückländereien – z...

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