rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit eines Einspruchs gegen auf 0 Euro lautenden Körperschaftsteuerbescheid bei beabsichtigtem geringeren Verbrauch eines Verlustrücktrags aus dem Folgejahr infolge einer Gewinnminderung für das laufende Jahr
Leitsatz (redaktionell)
Ein Einspruch gegen einen auf 0 Euro lautenden Körperschaftsteuerbescheid ist ausnahmsweise nicht mangels Beschwer unzulässig, wenn die Nullfestsetzung auf einen Verlustrücktrag aus dem Folgejahr zurückzuführen ist, sich bei einem Erfolg des Einspruchs der Gewinn des laufenden Jahres verringern und sich dann infolge des geringeren benötigten Verlustrücktrags aus dem Folgejahr die Feststellung eines höheren verbleibenden Verlustvortrags zum Ende des Folgejahres ergeben würde.
Normenkette
AO §§ 350, 157 Abs. 2; EStG § 10d Abs. 1 S. 5, Abs. 3; KStG § 8 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte führte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Im Anschluss daran erließ er für 2008 am 29. November 2010 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid und setzte ausgehend von einem durch die Betriebsprüfung erhöhten Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 158.979 EUR und unter Berücksichtigung eines zurück zu tragenden Verlustabzuges aus 2009 in dieser Höhe sowie eines versteuernden Einkommens von null Euro die Körperschaftsteuer auf 0,00 EUR fest. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob der Beklagte auf. Die Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2009 hatte die Klägerin am 15. Juli 2010 beim Beklagten eingereicht.
Die Klägerin legte gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 29. November 2010 Einspruch ein. Sie verwies auf den bisherigen Schriftwechsel und hielt an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die bezahlte Bearbeitungsgebühr für die Bearbeitung eines Darlehens i.H.v. 37.500 EUR als Betriebsausgabe anzuerkennen sei (Punkt zwei des Schreibens vom 7. Dezember 2010).
Der Beklagte erließ am 29. Dezember 2010 u.a. einen nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2008, setzte die Körperschaftsteuer erneut auf 0,00 EUR fest und wies darauf hin, dass hinsichtlich Punkt zwei des Rechtsbehelfs dieser offen bleibe.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 vertrat der Beklagte die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der festgesetzten Körperschaftsteuer auf 0,00 EUR eine Beschwer nicht zu erkennen sei. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie fühle sich dadurch beschwert, dass ein erhöhter körperschaftssteuerlicher Verlustrücktrag erforderlich sei, um für den Veranlagungszeitraum 2008 ein zu versteuerndes Einkommen von null zu erzielen. Die in 2009 erwirtschafteten Verluste seien teilweise in das Jahr 2008 zurückgetragen worden und somit als endgültig verbraucht anzusehen. Ihr gehe künftiges Verlustvortragspotenzial verloren. Die darauf entfallende Steuerersparnis betrage ca. 16 %. Dennoch sei der Beklagte der Auffassung, dass sie nicht beschwert sei.
Der Beklagte verwarf den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2012 als unzulässig. Der Einwand der Klägerin hinsichtlich des höheren Verlustrücktrags sei zwar zutreffend, ändere jedoch nichts daran, dass die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer 0,00 EUR betrage und zwar unabhängig davon, ob man den Feststellungen der Betriebsprüfung folge oder nicht. Es ändere sich dann nur die Höhe des Verlustrücktrags, welcher jedoch zu den Besteuerungsgrundlagen gehöre und nur einen unselbstständigen Teil des Steuerbescheides darstelle, der nicht selbständig angefochten werden könne (§ 157 Abs. 2 AO).
Mit ihrer am 27. Februar 2012 erhobenen Klage mach die Klägerin geltend, es fehle zwar grundsätzlich an einer Beschwer, wenn die Steuerfestsetzung 0,00 EUR betrage und lediglich eine geringere Feststellung von Besteuerungsgrundlagen begehrt werde. Eine Beschwer liege jedoch auch dann vor, wenn sie sich erst in späteren Veranlagungszeiträumen oder auch bei anderen Steuern nachteilig auswirke. Dies sei vorliegend der Fall. Durch den geringeren Betriebsausgabenabzug im Jahr 2008 werde ein höheres Verlustausgleichsvolumen aus dem Jahr 2009 für den Verlustrücktrag nach 2008 verwandt und stehe so für zukünftige Verlustvorträge nicht mehr zur Verfügung. Der Hinweis des Beklagten, dass die Höhe des zutreffenden Gewinns 2008 im Rahmen des Verlustfeststellungsbescheides zum 31. Dezember 2009 geklärt werden solle, sei technisch nicht umsetzbar. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 27. März 2012 Bezug genommen.
Den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2012 auf Änderung bzw. Begrenzung des Verlustrücktrags hat der Beklagte am 12. September 2012 mit der Begründung abgelehnt, dass der Körperschaftsteuerbescheid für 2008 bereits bestandskräft...