rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von ohne nähere Überprüfung ausgezahlter Altersvorsorgezulage von einem beurlaubten Beamten wegen nicht fristgerechter Einreichung einer Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung beim Arbeitgeber. keine Hinweis- und Überprüfungspflicht der Zentralen Zulagestelle, innerhalb der Zweijahresfrist. maschinelle Ausgestaltung des Altersvorsorgezulageverfahrens verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist einem i. S. d. § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG ohne Besoldung beurlaubten, während der Beurlaubung bei einem anderen Arbeitgeber angestellten Beamten Altersvorsorgezulage für mehrere Jahre ohne nähere Prüfung des Antrags ausgezahlt worden, obwohl er die in § 10a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz EStG vorgeschriebene Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zweijahresfrist nach Ablauf des Beitragsjahrs bei dem während der Beurlaubung zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber eingereicht hat, und ist die ausgezahlte Altersvorsorgezulage deswegen später wieder zurückgefordert worden, so ist dem beurlaubten Beamten auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder anderweitiger Vertrauensschutz zu gewähren, wenn er das gesetzliche Erfordernis einer fristgebundenen Einwilligung in die Übermittlung von Daten trotz entsprechender Hinweise in von ihm unterschriebenen Antragsformularen nicht zur Kenntnis genommen hat, die für die Auszahlung der Zulage zuständige Behörde den vom Anbieter des Altersvorsorgevertrags per maschinellen Datensatz gestellten Zulageantrag nicht innerhalb der Zweijahresfrist des § 10a Abs. 1 Satz 1, 2. HS EStG auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und deswegen den Kläger auch nicht innerhalb der Zweijahresfrist auf die ausstehende Einwilligungserklärung hingewiesen hat.
2. Mit Irrtümern über materielles Recht betreffend staatliche Vergünstigungen (hier: Voraussetzungen einer Zulageberechtigung) lässt sich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig nicht begründen, weil derjenige, der eine staatliche Vergünstigung (hier: Altersvorsorgezulage) begehrt, sich über die Anspruchsvoraussetzungen genau informieren muss.
3. Die in § 10a Abs.1 S. 1 2. HS EStG geforderte Einwilligungserklärung ist materielle Tatbestandsvoraussetzung des Zulageanspruchs, über die sich weder das Finanzgericht noch die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle, hinwegsetzen können.
4. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der gesetzlichen Konzeption und der maschinellen Ausgestaltung des Altersvorsorgezulage-Verfahrens.
Normenkette
EStG 2005 § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Sätze 1, 2. HS, § 79 S. 1, § 81a S. 1 Nr. 4, §§ 81, 89 Abs. 1 S. 1; AO § 110 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Altersvorsorgezulage.
Der 1957 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1987 Beamter der Landeshauptstadt B.. Vom 01. Februar 2000 bis zum 31. Dezember 2008 war er von seiner Dienstherrin ohne Besoldung beurlaubt und rentenbeitragsfrei bei der C. GmbH angestellt, wobei die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft auf die Zeit dieser Beschäftigung erstreckt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI –).
Im Jahr 2005 schloss er einen nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG – zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab. Er zahlte in den Jahren 2005 bis 2007 die gesetzlich für die Gewährung der Höchstzulage notwendigen Eigenbeiträge ein (§§ 82, 86 Einkommensteuergesetz – EStG –). Eine Einwilligungserklärung zur Übermittlung und Verwendung von Daten für Zwecke der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG erteilte er zunächst nicht.
In dem jeweils auf das Beitragsjahr folgenden Jahr beantragte der Kläger über die Anbieterin seines Altersvorsorgevertrags die Altersvorsorgezulage für die Beitragsjahre 2005 bis 2007 bei der Beklagten, die diese dem Vertrag des Klägers in Höhe von 76 Euro für 2005 und je 114 Euro für 2006 und 2007 gutschreiben ließ. Die Beklagte ging dabei aufgrund der ihr übermittelten Angabe, der Kläger sei unmittelbar zulageberechtigt ohne Beamter zu sein, von einer unmittelbaren Zulageberechtigung des Klägers aus.
Zum 01. Januar 2009 hob die Landeshauptstadt B. die Beurlaubung auf und beschäftigte den Kläger erneut in ihren Diensten. Im Januar 2009 übermittelte der Kläger der für Beamte der Landeshauptstadt B. zuständigen Besoldungsstelle eine Einwilligungserklärung zur Übermittlung und Verwendung von Daten für Zwecke der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG.
Im Rahmen der Überprüfung der Zulageberechtigung...