Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlagenminderung. unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils mit positivem Kapitalkonto. keine Verminderung eines Einlagenminderungsgewinns des Übernehmers und keine Ausgleichsfähigkeit eines diesem zuzurechnenden Verlusts
Leitsatz (redaktionell)
1. § 15a Abs. 3 EStG dient der Durchsetzung des in § 15a Abs. 1 EStG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes, dass ein Verlustausgleich nur möglich sein soll, soweit der Verlustanteil durch Eigenkapital gedeckt ist.
2. Der Einlagenminderungsgewinn ist anhand des Saldos der Kapitalkonten zum Bilanzstichtag und nicht durch chronologische Ermittlung der Kapitalkontenentwicklung zu ermitteln.
3. Bei unentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils mit positivem Kapitalkonto geht der Einlagenüberhang des Übertragenden nicht auf den Empfänger über. Eine dem Empfänger zuzurechnende Einlagenminderung vermindert sich daher weder um den Einlagenüberhang des Übertragenden, noch wird ein dem Empfänger zuzurechnender Verlust in dieser Höhe ausgleichsfähig.
4. Die Anwachsung des positiven Kapitalkontos des Übertragenden stellt in steuerlicher Hinsicht keine Einlage des Empfängers dar.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 1, 3-4; BGB § 738
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
An der Klägerin waren bis zum 1. Januar 2018 als Kommanditistinnen Frau B… zu 80% mit einer Hafteinlage in Höhe 4.000 EUR und die Beigeladene, Frau C…, zu 20% mit einer Hafteinlage in Höhe von 1.000 EUR beteiligt. Die Beigeladene ist die Tochter von Frau B…. Geschäftsführende Komplementärin ist die D… GmbH.
Frau B… trat im Wege der Schenkung zum 1. Januar 2018, 0.00 Uhr ihren Kommanditanteil einschließlich aller anteiligen Salden und sämtlichen Gesellschafterkonten an die Beigeladene ab. Das Kapitalkonto von i.S.d. § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) von Frau B… betrug am 31. Dezember 2017 71.757,32 EUR, das Kapitalkonto der Beigeladenen zum 31.
Dezember 2017 -213.703,62 EUR.
Für das Streitjahr 2018 erklärte die Klägerin in der Feststellungserklärung laufende Einkünfte in Höhe von -146.226,06 EUR und einen Verlust aus Sonderbetriebsvermögen in Höhe von -9.286,94 EUR. Die Vergütungen der Komplementärin betrugen 4.498,67 EUR. Die Klägerin machte in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr zur Kapitalkontenentwicklung folgende Angaben:
Kapital zu Beginn des Wirtschaftsjahres |
-213.703,62 EUR |
./. Entnahmen |
144.478,91 EUR |
Zwischensumme |
-358.182,53 EUR |
+ laufender Gewinn |
-146.226,06 EUR |
+ Übernahme Kapital B… durch Schenkung |
71.757,32 EUR |
– nicht abzugsfähige BA |
9.020,10 EUR |
Kapital am Ende des Wirtschaftsjahres |
-441.671,37 EUR |
Zu Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG der Beigeladenen machte die Klägerin folgende Angaben:
Verrechenbarer Verlust aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr |
209.598,50 EUR |
+ verrechenbarer Verlust des laufenden Wirtschaftsjahres |
227.967,75 EUR |
Verrechenbarer Verlust am Ende des laufenden Wirtschaftsjahres |
437.566,25 EUR |
Der Beklagte stellte mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes vom 23. September 2019 für die Beigeladene die Einkünfte aus Gewerbetrieb auf -155.153 EUR, die nach Anwendung des § 15a EStG anzusetzenden laufenden steuerpflichtigen Einkünfte in Höhe von 134.269,97 EUR und einen verrechenbaren Verlust in Höhe von 499.381,47 EUR fest.
Bei der Feststellung der der Beigeladenen im Folgebescheid zuzurechnenden laufenden Einkünfte in Höhe von 134.269,97 EUR berücksichtigte der Beklagte eine Einlagenminderung im Sinne des § 15a Abs. 3 EStG in Höhe von 143.556,91 EUR gewinnerhöhend. Den Betrag in Höhe von 143.556,91 EUR ermittelte der Beklagte in der Weise, dass er die unstreitigen Entnahmen in Höhe von 144.478,91 EUR um einen Betrag von 922 EUR minderte, weil in dieser Höhe eine noch nicht verbrauchte Außenhaftung entstanden war. In derselben Höhe berücksichtigte der Beklagte einen verrechenbaren Verlust.
Die Kapitalkontenentwicklung ist in dem Bescheid wie folgt dargestellt:
Kapital zu Beginn des Beteiligungszeitraums |
-141.946,30 EUR |
Entnahmen Gesamthandsbilanz |
-144.478,91 EUR |
stpfl Gewinn/Verlust (lfd) |
-146.226,06 EUR |
nicht abzugsfähige BA |
9.020,10 EUR |
Kapital am Ende des Wirtschaftsjahres |
-441.671,37 EUR |
Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, im Bescheid sei für die Beigeladene ein Kapitalkonto in Höhe von -141.946,30 EUR angesetzt worden, obwohl es am 31.12.2017 -213.703,62 EUR betragen habe. Bei der Differenz in Höhe von 71.757,32 EUR handele es sich um das positive Kapital von Frau B…. Da dieses erst in 2018 übertragen worden sei, sei als Zugang bei der Beigeladenen zu behandeln. Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG entwickle sich das negative Kapital der Beigeladenen wie folgt:
Kapital 31.12.2018 |
-441.671,37 EUR |
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Korrektur Verlust |
146.226,06 E... |