Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug einer KG für die ihr im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kommanditanteilen in Rechnung gestellten Beratungs- und Notarkosten bei Veranlassung des Verkaufs durch die Interessen der bisherigen Kommanditisten
Leitsatz (redaktionell)
Werden Anteile an einer GmbH & Co. KG veräußert und hat die KG nach dem ohne ihre Beteiligung zwischen den alten und den neuen Gesellschaftern geschlossenen Anteilsübertragungsvertrag unmittelbar mit der Anteilsübertragung zusammenhängende Beratungskosten (für Due-Diligence-Prüfung) sowie Notarkosten zu tragen, so steht ihr für diese Kosten der Vorsteuerabzug nicht zu, wenn zwar durch die Anteilsübertragung mittelbar die Finanzierung der KG für die geplante Errichtung eines Hotelgebäudes sicher gestellt werden sollte und die KG durch die steuerpflichtige Vermietung des Grundstücks nur steuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielt hat, wenn die Anteilsveräußerung jedoch vor allem im Interesse der bisherigen Gesellschafter (u. a. Haftungsfreistellung, Rückzahlung von an die KG ausgereichten, ohne Anteilsveräußerung nicht realisierbaren Gesellschafterdarlehen) erfolgt ist und die in diesem Zusammenhang bezogenen Beratungs- und Beurkundungsleistungen somit nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den Ausgangsumsätzen der KG stehen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8 Buchst. f
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde im Jahre 2001 gegründet. Sie war und ist Eigentümerin des Grundstücks …Straße in A.. Dieses Grundstück war zu Beginn des Streitjahres mit einem Gewerbegebäude in Plattenbauweise bebaut, dem ab dem Streitjahr ein Anbau hinzugefügt wurde. Das gesamte Objekt wurde in der Folgezeit aufgrund eines Mietvertrags vom 21.03.2007 unter Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit zum Betrieb eines Hotels vermietet.
Mitte 2007 waren Kommanditisten der Klägerin die B. Beteiligungsgesellschaft mbH – im Folgenden: K 1 – mit 200.000,– Euro Haftsumme und C. – im Folgenden: K 2 – mit 50.000,– Euro Haftsumme. Nach dem Stand vom 31.10.2007 schuldete die Klägerin der K 1 Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von 1.484.627,71 Euro. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der K 1 hatte sich für ein Bankdarlehen der Klägerin in Höhe von 4,75 Millionen Euro persönlich verbürgt. Schließlich valutierte ein Darlehen des K 2 gegenüber der Klägerin am 14.12.2007 in Höhe von 1.096.916,84 Euro.
Mit der Errichtung des Anbaus hatte die Klägerin eine Generalunternehmerin aus einem international agierenden Baukonzern beauftragt. Ein Projektentwicklungsunternehmen aus demselben Baukonzern, die P. GmbH – im Folgenden: P. –, erwarb mit Vertrag vom 14.12.2007 94 Prozent der Kommanditanteile, indem sie den Anteil des K 2 vollständig und den Anteil des K 1 mit einem Anteil von 185.000,– Euro erwarb. Die P verpflichtete sich, die Klägerin finanziell so auszustatten, dass diese die Verbindlichkeiten gegenüber K 1 nach Abzug eines Verlustausgleichs von 466.442,51 Euro in Höhe von 1.018.185,20 Euro zurückzahlen konnte, wobei ein Teilbetrag von 598.560,00 Euro zunächst für Sicherungszwecke einbehalten wurde. Ferner verpflichtete sich die P die Klägerin so auszustatten, dass diese das Gesellschafterdarlehen des K 2 einschließlich Zinsen und Nachverrechnung mit dem Verlustausgleich in Höhe von 1.218.564,64 Euro zurückzahlen konnte. Schließlich verpflichtete sich die P dafür zu sorgen, dass der GesellschafterGeschäftsführer der K 1 bis spätestens 28.02.2008 aus der persönlichen Haftung für das Bankdarlehen befreit wurde. Im Übrigen wurde ein Kaufpreis von 1,– Euro vereinbart. Allerdings gingen die Beteiligten von einem vereinbarten Verkehrswert des Grundstücks von 6.542.400,00 Euro aus. Die Klägerin war an dem vorbezeichneten Vertrag nicht beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen nimmt das Gericht auf die in der Gerichtsakte vorhandene Kopie (Bl. 45 ff. d. Gerichtsakte) Bezug.
Der Vertrag wurde vereinbarungsgemäß durchgeführt. Die Klägerin löste das Ende 2007 bestehende Bankdarlehen ab und nahm bei der für den Neubau beauftragten Generalunternehmerin ein Darlehen in Höhe von rund 15 Millionen Euro auf.
Nach Abschluss des vorbezeichneten Anteilskaufvertrags schlossen die (Neu-)Gesellschafter der Klägerin ebenfalls am 14.12.2007 eine Vereinbarung, wonach es Ziel der Klägerin sei, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück für einen Kaufpreis von mindestens 18.078.400,00 Euro (Nettoverkaufspreis abzüglich einer eventuell von der Klägerin zu zahlenden Innenprovision) zu veräußern. Einen etwaigen Mindererlös hatten die K 1 oder ihr Gesellschafter-Geschäftsführer gesamtschuldnerisch auszugleichen. Dafür sollte gegebenenfalls ein Teil des oben genannten Einbehalts verwendet werden. Wegen...