Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1988
Nachgehend
Tenor
Die Umsatzsteuer 1988 wird abweichend von dem Umsatzsteuerbescheid vom 3. Juli 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1993 auf … DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Die Klägerin, die …, erwarb im Jahr 1983 eine im Bauherrenmodell zu errichtende Eigentumswohnung in …. Die Wohnung wurde nach Bezugsfertigkeit im Jahr 1984 einem gewerblichen Zwischenvermieter, der … zu einem monatlichen Entgelt von … DM brutto überlassen. Die Klägerin verzichtete auf die Steuerfreiheit nach § 9 Umsatzsteuergesetz –UStG–. Das Finanzamt … erkannte das Zwischenmiet- bzw. Nießbrauchsverhältnis an. Mit bestandskräftig gewordenen Umsatzsteuerbescheiden für 1983 und 1984 berücksichtigte der Beklagte Vorsteuern von insgesamt … DM. Nachdem die … Ende 1987 in Konkurs gefallen war, schloß die Klägerin – wie alle anderen Bauherren – am 1. April 1988 mit der … einen Zwischenmietvertrag, in dem ein Mietzins von monatlich … DM brutto vereinbart wurde. Die vermietete ihrerseits die Wohnung ebenfalls zum 1. April 1988 an einen privaten Endmieter zu einem Mietzins von … DM monatlich.
Der Beklagte erkannte das neue Zwischenmietverhältnis wegen Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, § 42 Abgabenordnung –AO–, nicht mehr an. Er erließ daher einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid zur Umsatzsteuer 1988, in dem er unter Berücksichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer von … DM und Rückforderung des erstatteten Vorsteuerbetrags von … (§§ 14 Abs. 2, 15 a UStG) mit Bescheid vom 3. Juli 1992 die Umsatzsteuer 1988 auf … DM festsetzte.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch trug die Klägerin vor: Die Einschaltung eines neuen Zwischenmieters habe den Zweck gehabt, sämtliche Hausangelegenheiten einschließlich der Mieteinziehung und der Mietberechnung, insbesondere unter Berücksichtigung von Besonderheiten des … Mietrechts, der Entgegennahme von Mängelanzeigen der Endmieter etc. zu erledigen. Alle Wohnungseigentümer wären mit der … die die Funktion einer Hausverwaltungsgesellschaft übernommen habe, ein Zwischenmietverhältnis eingegangen. Es hätte der Klägerin Schwierigkeiten bereitet, aus dem Kreis der Eigentümer auszuscheren. Insbesondere aber wären die bei isolierter Einschaltung einer Hausverwaltergesellschaft vor Ort entstehenden Kosten viel höher gewesen als die um ein Drittel verminderten Einnahmen aus dem neuen Mietverhältnis. Das auf fünf Jahre eingegangene Zwischenmietverhältnis habe auch eine wirtschaftliche Sicherheit geboten. Die reduzierte Miete von netto 11,27 DM qm sei immer noch sehr gut gewesen, insbesondere weil damit auch die Geschäftsbesorgungsleistungen abgegolten worden seien.
Der Beklagte wies den Einspruch am 24. März 1993 als unbegründet zurück und führte aus:
Der Vorsteuerabzug sei zu Recht berichtigt worden, denn es sei eine Änderung der Verhältnisse gemäß § 15 a UStG eingetreten. Die Einschaltung der gewerblichen Zwischenmieterin könne umsatzsteuerlich nicht anerkannt werden, da in ihr ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 AO zu sehen sei. Ein Anzeichen hierfür liege darin, daß die Klägerin mit Abschluß des neuen Mietvertrages auf Einnahmen in Höhe von 37,67 % des ursprünglichen Entgelts verzichtet habe, ohne daß hierfür besondere Gründe, zum Beispiel ein Vermietungsrisiko, vorgelegen hätten (vgl. das BMF-Schreiben vom 20. Juni 1986, Bundessteuerblatt –BStBl– I, 321). Die von der Klägerin weiterhin vorgetragenen Erwägungen (Verwaltung der Mietsache, Arbeitserleichterung) seien keine wirtschaftlich oder sonst beachtlichen Gründe für die Einschaltung der Zwischenmieterin. Bezüglich der weiteren Ausführungen des Beklagten nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1993.
Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen; es wird auf die Ausführungen in der Klagebegründung vom 30. September 1993 (Bl. 17 f. d. Streitakten) Bezug genommen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Umsatzsteuer 1988 abweichend von dem Bescheid vom 3. Juli 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1993 erklärungsgemäß festzusetzen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Gericht haben ein Band Umsatzsteuerakten des Beklagten zur Steuernummer … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht hat durch Gerichtsbescheid entschieden, weil es den Fall hierfür geeignet hält (§ 90 a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung –FGO–). Es handelt sich um eine Rechtsfrage, eine weitere Sachaufklärung war nicht erforderlich.
II. Die Klage ist begründet...