Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer 1988 bis 1990
Tenor
Die Bescheide über den Gewerbesteuer-Meßbetrag und die Gewerbesteuer 1988 bis 1990 vom 1. Oktober 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 1994 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin von vierzehn Grundstücken, die von ihr vermietet und verwaltet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit erwarb sie unter anderem mit Vertrag vom 31. Juli 1986 das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück … für 2.322.000,00 DM. In der Folgezeit ließ die Klägerin mit einem Gesamtaufwand von ca. 160.000,00 DM die Steigleitung und die Stromversorgung des Gebäudes erneuern. Mit Vertrag vom 15. Januar 1991 veräußerte sie das Grundstück für 3.780.000,00 DM.
Des weiteren erwarb die Klägerin mit Vertrag vom 21. Februar 1989 das Grundstück Salzwedeler Straße 15/17/Stephanstraße 30/36/Putlitzstraße 1 … zu … einem Kaufpreis … von 7.300.000,00 DM, welches neben Mietwohnhäusern auch mit einem eingeschossigen gewerblichen Gebäude bebaut war. Den mit dem gewerblich genutzten Gebäude bebauten Grundstücksteil veräußerte die Klägerin am 22. Mai 1991 für 2.600.000,00 DM.
Außerdem verkaufte die Klägerin das am 11. Juli 1990 von ihr für 2.100.000,00 DM erworbene Mehrfamilienhaus Quedlinburger Straße 6/Klaustaler Straße 22 mit Vertrag vom 19. Dezember 1990 für 2.625.000,00 DM weiter.
Die Anschaffungskosten für den gesamten Grundstücksbestand – einschließlich der veräußerten Immobilien – betragen 65.731.780,00 DM.
Aufgrund einer bei der Klägerin durchgeführten. Betriebsprüfung erließ der Beklagte am 1. Oktober 1993 geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermeßbetrag und die Gewerbesteuer für die Kalenderjahre 1988 bis 1990. Nach seiner Ansicht stand der Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) nicht zu, da sie aufgrund der vorgenannten.
Grundstücksgeschäfte nicht mehr ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt habe.
Der hiergegen von der Klägerin mit Schreiben vom 1. November 1993 eingelegte Einspruch wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 1994 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 16. März 1994 Klage erhoben. Sie behauptet, daß sämtliche Grundstücke in der Absicht gekauft worden seien, diese selbst zu vermieten und zu verwalten. Insbesondere das Objekt Togostraße/Transvaalstraße sei unrentabel gewesen und ausschließlich aus diesem Grunde verkauft worden. Bei den an dem Gebäude durchgeführten Arbeiten habe es sich um notwendige Reparaturmaßnahmen gehandelt, da die Stromkreisläufe der Mieter ständig zusammengebrochen seien. Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß zum Erscheinungsbild einer grundstücksverwaltenden Tätigkeit zwangsläufig auch der Kauf und Verkauf von Grundstücken gehöre. Der gelegentliche Verkauf von Grundstücken schließe nach dem Urteil des Bundesfinanzhof –BFH– vom 24. Februar 1971 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1971, 338) die ausschließliche Tätigkeit als Grundstücksverwaltungsunternehmen nicht aus.
In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Klägerin erklärt, daß die Klägerin neben den streitigen Grundstücken keine weiteren Immobilien ihres Bestandes veräußert habe.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über den Gewerbesteuer-Meßbetrag und die Gewerbesteuer 1988 bis 1990 vom 1. Oktober 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 1994 aufzuheben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, daß die Klägerin die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten habe und gewerblich tätig sei. Für die Beurteilung dieser Frage seien nach dem BFH-Urteil vom 9. Oktober 1974 (BStBl II 1975, 44) nicht die Verhältnisse in einem Erhebungszeitraum maßgebend, sondern das Gesamtbild der Verhältnisse eines mehrjährigen Zeitraums. Der Beklagte meint, daß nach dem BMF-Schreiben vom 20. Dezember 1990 (BStBl I 1990, 884) die Drei-Objekt-Grenze auf Mehrfamilienhäuser und gewerblich genutzte Grundstücke keine Anwendung finde, so daß bei solchen Grundstücken auch weniger als vier Veräußerungsvorgänge die Annahme von gewerblichem Grundstückshandel rechtfertigen könnten. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Erwerb und der Veräußerung der Grundstücke sei nach den Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung die Schlußfolgerung zu ziehen, daß die Grundstücke mit zumindest bedingter Veräußerungsabsicht erworben worden seien.
Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung die vom Beklagten für die Klägerin unte...