rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung einer Sprachreise
Leitsatz (redaktionell)
Für den Nachweis der beruflichen Veranlassung einer Sprachreise ins Ausland ist die Vorlage eines streng organisierten Unterrichtsprogramms unabdingbare Voraussetzung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist Berufsschullehrerin im Oberstufenzentrum xxx bildet dort xxxxxxxx unter anderem im Fach Englisch aus und erstrebt einen Hochschulabschluss im Fach Englisch an der Humboldt- Universität Berlin -HUB-. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung Werbungskosten für eine Dienstreise nach Großbritannien zum Besuch eines Sprachkurses an der "B. Language School" in Höhe von 10 067,00 DM geltend (Fahrtkosten, Spesen für Übernachtung, Verpflegung, Parken und Versicherungen). Die Studienreise diente nach Angaben in der Steuererklärung "sowohl der Vorbereitung des Staatsexamens als auch der Verbesserung der täglichen Unterrichtsqualität".
Der Beklagte erkannte diese Werbungskosten nicht zum Abzug an, sodass die Klägerin nach Abschluss des insoweit erfolglos gebliebenen Vorverfahrens - in dem der Beklagte die reinen Kursuskosten in Höhe von 2 275,00 DM als Werbungskosten anerkannt hat - in ihrer Klage vorträgt: Die Prüfungsordnung für Englischlehrer fordere "sichere Sprachkenntnisse mit einer zur Gewohnheit gewordenen britischen oder amerikanischen Aussprache und Intonation". Der auf zukünftige Englischlehrer ausgerichtete Fachkurs habe 20 Wochenstunden zu je fünf Stunden täglich zu festgelegten Zeiten zwischen 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr, 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr umfasst; weitere zehn Stunden seien für unbeaufsichtigte Arbeitsstunden vorgesehen gewesen (so der Schriftsatz vom xx. Juni 2001). Einen Stundenplan, zum Beispiel Montag 8.00 Uhr bis 9.30 Uhr essay writing, Mr. Gxxxxx.; 9.45 Uhr bis 11.00 Uhr ... habe es in dieser Form nicht gegeben. Der Kurs sei bedarfsorientiert ausgerichtet gewesen an dem zu erlernenden Ziel. Gearbeitet worden sei anhand der Vorkenntnisse der Schüler (Placement-Test) auf ein klar strukturiertes zu erlernendes Ziel hin (so der Schriftsatz vom xx. Juni 2003). Darüber hinaus habe es Exkursionen nach Oxford und Stratford-upon-Avon gegeben. Anwesenheitstestate besitze sie nicht, da diese schulintern geführt worden seien und ihres Wissens nach Durchführung der Schulung vom Veranstalter nicht aufbewahrt worden seien. Noch drei Jahre nach dem Kurs habe der Veranstalter im Schreiben vom xx. November 2001 substantiierte Aussagen zu ihrer Motivation, Persönlichkeit und ihrer besonderen Leistungsbereitschaft machen können. Dies weise ihre Teilnahme nach. Sie lege alle vier Klausuren nebst Korrekturen vor und den zu Beginn des Kurses auszufüllenden Fragebogen, der zur Einschätzung der Schüler und Ermittlung ihrer Vorkenntnisse gedient habe.
Die eintägige Exkursion nach Oxford habe am xx. August 1998 stattgefunden, dem Besuch und einer Führung durch die Universität und dem Studium landeskundlicher Besonderheiten gegolten. Gleiches gelte für den abendlichen Theaterausflug nach Stratford am xx. August 1998 mit Besuch eines Skakespearestückes. Anlässlich dieser Fahrten habe sie drei nicht zu ihrem Kurs gehörende Schüler der Schule in ihrem Wagen mitgenommen. Sie habe die Schule täglich besucht und glaube sich zu erinnern, dort von 8.00 Uhr bis 8.30 Uhr mit Einschluss einer Mittagspause im Schnitt bis zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr anwesend gewesen zu sein. Auf welche Tage und Zeiten die zwanzig Kurswochenstunden verteilt gewesen seien, wisse sie nicht mehr. Jedenfalls habe sie die nicht durch den Kurs beanspruchte Zeit mit eigenen Vorbereitungs- und Nacharbeiten ausgefüllt.
Der Kurs sei auf ihre besonderen beruflichen Bedürfnisse zugeschnitten gewesen und ihre Teilnahme daher objektiv durch die besonderen beruflichen Gegebenheiten veranlasst.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Bescheides vom xx. Mai 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom xx. März 2001 die Einkommensteuer 1998 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 10 067,00 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
und erwidert: Die Voraussetzungen eines Werbungskostenabzugs seien nicht gegeben. Allein die Teilnahmebescheinigung reiche nicht aus, um dem geforderten Nachweis zur tatsächlichen Durchführung einer Sprachreise zu genügen. Die Fahrt mit dem eigenen Pkw indiziere darüber hinaus eine private Mitveranlassung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Steuerund Streitakten verwiesen.
Mit Beschluss vom xx. September 2003 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Dem Gericht hat ein Band Einkommensteuerakten des Beklag...