Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 27. Mai 1994 im Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 1996 wird die Steuerschuld der Kläger unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten von 95,00 DM (Erhöhung Absetzung für Abnutzung –AfA– PC auf 477,00 DM) und Berücksichtigung einer AfA für das Objekt in von 2073,00 DM (3/12 von 2 von 414551,00 DM bei Anerkennung von 12 Fahrten zum Objekt) auf 38076,00 DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Der Streitwert wird auf 29926,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für Briefpapier in Höhe von 392,96 DM, Stromkosten des Arbeitszimmers in Höhe von 198,00 DM und die AfA für einen Computer des Klägers in Höhe von 477,00 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie über die rechtliche Beurteilung der Kosten in Höhe von 416174,00 DM für den Umbau und die Sanierung eines Hauses in … das im Alleineigentum der Klägerin steht und im Wege der Schenkung am 24. August 1991 erworben wurde. Hierbei machen die Kläger einen Betrag in Höhe von 104044,00 DM, also ein Viertel der gesamten Umbaukosten gemäß § 82 b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung –EStDV– als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Das Bauordnungsamt der Stadt … erteilte mit Bescheid vom 25. Februar 1992 eine Baugenehmigung für den geplanten Wohnungsumbau und folgende genehmigungspflichtige Bautätigkeiten:
Einrichtung des Badezimmers in den bisher als Küche genutzten Raum des Erdgeschosses
Neubau eines WC-Raums im Dachgeschoss
Einbau einer Terrassentür im Wohn-Essraum
Abbruch der Trennwand zwischen Wohnraum und Essplatz
Aufbau einer Dachgaube in Verbindung mit einer Überdachung der Haustür
die Schmutzwasserleitungen innerhalb des Gebäudes werden erneuert.
Aus den vorgelegten Rechnungen für die Umbaumaßnahmen und der Kostenzusammenstellung der Kläger vom 31. Januar 1992 ergibt sich, dass insbesondere folgende Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden:
Baumeisterarbeiten einschließlich Außenanlagen (Trockenlegung der Kellerwände, teilweiser Abbruch von Kellerböden und Kellerdecken, Ausgrabungen für Ver- und Entsorgungsleitungen für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Gasversorgung), Zimmerarbeiten mit Treppenreparatur und Kellertüren, Dacheindeckung mit Kamineinsatz aus Edelstahl, Klempnerarbeiten, komplette Erneuerung der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallation, teilweise Erneuerung der Fenster, Außentüren, Innenbänke, Errichtung einer Dachgaube, Holzwurmbekämpfung, Fliesen- und Malerarbeiten.
Danbeben machen die Kläger Fahrtkosten in Höhe von 6125,00 DM für 14 Fahrten nach … für Besprechungen mit Architekten, Handwerkern, Behörden und der Bank geltend.
Im Einkommensteuerbescheid vom 27. Mai 1994 berücksichtigte der Beklagte die Kosten der Baumaßnahmen als Herstellungskosten, da das Gebäude im Ganzen und von Grund auf modernisiert und über seinen bisherigen Zustand hinaus deutlich verbessert worden sei. Im anschließenden Einspruchsverfahren erfolgte umfangreicher Schriftwechsel. Der Beklagte erläuterte, dass er beabsichtige, die Baukosten um einige Positionen sowie um die gesamten Fahrtkosten zu kürzen und die AfA nur zeitanteilig zu gewähren. Die Kläger vertraten weiterhin die Auffassung, alle Aufwendungen hätten sie nur mit dem Ziel getätigt, das Haus vermietbar zu machen. Alle Arbeiten hätten ausschließlich dem Austausch bereits vorhandener Gebäudebestandteile gedient. Die Beauftragung eines Architekten und die Einholung einer Baugenehmigung bedeute nicht zwangsläufig, dass es sich um einen Neubau handele. Die Baugenehmigung sei nötig gewesen, da der alte Grundriss wieder hergestellt sowie eine Dachgaube und eine neue Heizung eingebaut wurden. Die Umbaumaßnahmen seien ursprünglich mit einem Aufwand von ca. 180000,00 DM geplant gewesen. Durch diverse widrige Umstände, die sich erst während der Bauarbeiten ergeben hätten, seien die Kosten insbesondere wegen der aufwendigen Schachtungsarbeiten für den Wasseranschluss und Gasanschluss erst auf 250000,00 DM und schließlich auf die in Ansatz gebrachten 416174,00 DM gestiegen. Der Einriss und die Neuerstellung der Zwischenwand zwischen Bad und Küche steile aus statischen Gründen den ursprünglichen Grundriss wieder her. Allein die ungewöhnliche Zusammenballung von Erhaltungsaufwand in einem Veranlagungszeitraum könne eine Beurteilung als Herstellungskosten nicht rechtfertigen. Es habe auch kein Vollverschleiß des Hauses vorgelegen, da es nach wie vor bewohnbar und benutzbar gewesen sei, wenn auch nicht in einem völlig zeitgemäßen Zustand. Die Substanz des Hauses sei nicht vermehrt und die nutzbare Fläche nicht vergrößert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– könnten Modernisierungsarbeiten n...