rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerrechtlicher Beginn eines gewerblichen Grundstückshandels
Leitsatz (redaktionell)
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt erst, wenn der Gewerbebetrieb seine werbende Tätigkeit aufnimmt und Erträge aus dem stehenden Gewerbebetrieb erzielt.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1, § 9; EStG § 15 Abs. 1-2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den gewerbesteuerrechtlichen Beginn eines gewerblichen Grundstückshandels.
Durch Gesellschaftsvertrag vom 29. Dezember 1989 schlossen sich Herr xxxxxxxxxx und Frau xxxxxxxxxxxxxxxx zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, deren Gesellschaftszweck ausweislich des Gesellschaftsvertrages der gewerbliche Grundstückshandel durch Erwerb und Veräußerung von Immobilien, insbesondere des Objektes in xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx war. Als Geschäftsführer wurde mit weiterem Vertrag Herr xxxxxxxxxxxxxxxx bestellt. Mit Schreiben vom 6. April 1990 meldete die Klägerin den Betrieb eines gewerblichen Grundstückshandels beim Beklagten an.
Durch einen Rechtsstreit mit dem Grundstücksveräußerer und Schwierigkeiten mit den Baubehörden verzögert sich die beabsichtigte Verwertung des Grundstücks. Die Klägerin gab Ende 1994 ihre Veräußerungsabsicht wegen Veränderung der Markstruktur auf dem Berliner Immobiliensektor auf und übernahm das Grundstück in das Privatvermögen. Mit ihrer steuerlichen Abmeldung vom 29. Dezember 1994, eingegangen beim Beklagten am 9. Januar 1995, teilte die Klägerin mit, der gewerbliche Grundstückshandel sei am 28. Februar 1994 eingestellt worden.
Die Beteiligten gingen von Anfang an zunächst übereinstimmend vom Vorliegen eines Gewerbebetriebes aus. In der Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 1994 machte die Klägerin die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 Gewerbesteuergesetz -GewStG- geltend. Der Beklagte versagte die geltend gemachte erweiterte Kürzung sowohl im Gewerbesteuerbescheid vom 17. Juli 1996 als auch im Bescheid vom 29. Oktober 1999. Das anschließende Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
In seinem Beschluss vom 10. April 2000 wegen Aussetzung der Vollziehung betreffend Gewerbesteuer 1994 - xxxxxxxxxxx - hat das Finanzgericht Berlin die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt werbend tätig geworden. Damit fehle es an einem Tatbestandsmerkmal für die Verwirklichung der Gewerbesteuerpflicht.
In seiner die Gewerbesteuerpflicht weiterhin bejahenden Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2000 führt der Beklagte aus, nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG könnten Unternehmen, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes bzw. die Betreuung von Wohnungsbauten und die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen beschränkte, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages in Anspruch nehmen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfalle. Die begehrte erweiterte Kürzung könne jedoch dann nicht gewährt werden, wenn die Grundstücksverwaltung den Bereich der reinen Vermögensverwaltung verlasse und als solche gewerblichen Charakter annehme, z. B. wenn das Unternehmen einen gewerblichen Grundstückshandel ausübe. Die Klägerin habe bereits in ihrem Gesellschaftsvertrag vereinbart, Grundstücke zu erwerben, diese ggf. zu bebauen, zu verwalten und sie weiterzuveräußern und sei daher grundsätzlich gewerblich tätig geworden. Dass dieses Vorhaben letztlich nicht realisiert worden seien, stehe der Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bzw. der sachlichen Gewerbesteuerpflicht für diesen Betrieb nicht entgegen. Zwischen den Beteiligten bestehe auch insoweit kein Streit, denn die Klägerin habe den Betrieb des gewerblichen Grundstückshandels beim Beklagten an- und abgemeldet sowie Gewerbesteuererklärungen für 1989 bis 1994 eingereicht.
Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliege der Gewerbesteuer nur der stehende Gewerbebetrieb. Danach beginne die sachliche Gewerbesteuerpflicht erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Gewerbebetriebes erfüllt seien und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden sei.
Bei einer gewerblichen Grundstücksvermietung zum Zwecke der Vermögensmehrung beginne der Gewerbebetrieb regelmäßig zu dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige mit Tätigkeiten beginne, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der Grundstücksvermietung zum Zwecke der späteren Wertrealisierung gerichtet sei, regelmäßig also mit dem Erwerb der zu vermietenden Grundstücke. Entsprechende Regelungen enthalte das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 1990 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 1990, S. 884 ff.). Sofern ein Grundstück in Veräußerungsabsicht erworben werde, beginne der gewerbliche Grundstückshandel bereits mit dem Erwerb des Grundstücks. Die Veräußerungsabsicht könne sich hierbei nicht nur durch spätere tatsächliche Verkäufe dokumentieren, sondern auch durch die im Gesellschaftsvertrag bekundete Absicht, die fraglichen Grundstücke veräußern zu wollen.
Ob ein gewerbliches Unte...