Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Maßgeblichkeit eines Bauantrages für die Anwendung des § 10 e EStG
Leitsatz (redaktionell)
Für die Anwendung des § 10 e EStG ist dann ein früher gestellter Bauantrag maßgebend, wenn die Umplanung des ursprünglichen Bauvorhabens nach Ablauf des Begünstigungszeitraum aus Gründen notwendig wird, die ausschließlich außerhalb des Einflussbereichs des Investors liegen und von ihm nicht zu vertreten sind.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 1, § 10 e Abs. 6, § 52 Abs. 14
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger beantragten für das Streitjahr 1998 die Gewährung eines Steuerabzugsbetrages nach § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- in Höhe von 19 800,00 DM sowie die Berücksichtigung von Kosten vor Bezug nach § 10 e Abs. 6 EStG in Höhe von 17 811,00 DM.
Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 1998 vom 26. Juli 1999 die Steuerabzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 und Abs. 6 EStG nicht, da aufgrund des Bauantrags vom 30. Dezember 1997 die Regelung des § 10 e EStG nicht mehr anwendbar sei (§ 52 Abs. 14 Satz 6 und 7 EStG).
Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machten die Kläger geltend, dass § 10 e EStG auf ihren Fall noch zur Anwendung komme. Sie hätten bereits am 7. Januar 1994 einen Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses gestellt, der am 17. November 1994 positiv beschieden worden sei; auf diesen zeitlich ersten Bauantrag sei bei der Anwendung des § 10 e EStG abzustellen. Zwar sei auf der Grundlage des ersten Bauantrags ihr Bauvorhaben nicht verwirklicht worden. Dies sei aber aus Gründen geschehen, die sie nicht zu vertreten hätten. Im Jahr 1995 hätten nämlich die Alteigentümer des Grundstücks einen Restitutionsantrag gestellt und nach einer negativen Entscheidung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben, welches eine Verfügungsbeschränkung über das Grundstück nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen -VermG- verhängt habe. Das Verwaltungsgericht habe das Verfahren nach Rücknahme der Restitutionsklage durch die Alteigentümer am 15. September 1997 eingestellt und die Verfügungsbeschränkung durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen aufgehoben. Die erteilte Baugenehmigung sei bis zum 17. November 1997 verlängert worden. Bereits im Oktober 1996 hätten die Kläger aber die Nachricht vom Konkurs der ursprünglich beauftragten Baufirma "V-GbR“ erhalten. Sie hätten daher am 12. November 1997 einen neuen Bauvertrag, nunmehr mit der Firma " H.“ über die Errichtung eines Einfamilienhauses geschlossen und am 30. Dezember 1997 einen neuen Bauantrag gestellt, der am 27. Februar 1998 genehmigt worden sei.
Die Aufgabe des ursprünglichen und die Durchführung eines neuen Bauvorhabens beruhten somit auf Umständen, die außerhalb des Einflussbereiches der Kläger lägen, so dass es unter diesen Umständen auf die Identität des ersten und des zweiten Bauvorhabens nicht ankomme. Durch die in der Zwischenzeit eingetretene Liquidation der V.- GmbH und auch der zunächst beauftragten Baufirma U. mit der das ursprünglich geplante und genehmigte Projekt erarbeitet worden sei, sei der geplante und genehmigte Haustyp nicht mehr realisierbar gewesen. Bis November 1997 sei es auch nicht möglich gewesen, eine Baufirma zu finden, die auf der Basis der vorhandenen Baugenehmigung das Projekt hätte realisieren können. Vielmehr sei die Realisierung zu den bisherigen Kosten als nicht durchführbar eingeschätzt worden. Da die Realisierung zu einem erheblichen Mehraufwand geführt hätte, hätten sich die Kläger entschlossen, einen neuen Bauantrag auf der Grundlage des neuen Haustyps zu stellen. Zur Bekräftigung ihrer Rechtsauffassung verwiesen sie auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Bundesfinanzhof -BFH-, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1997, 201), wonach eine fehlende Identität zwischen dem laut Bauantrag geplanten Gebäude und dem tatsächlich errichteten Gebäude für die Gewährung einer Zulage ausnahmsweise dann unschädlich sei, wenn die Umplanung aus Gründen notwendig geworden sei, die ausschließlich außerhalb des Einflussbereichs des Investors gelegen hätten und von ihm nicht zu vertreten seien.
Der Beklagte wies den Einspruch am 5. Juni 2000 als unbegründet zurück und führte aus: Für die Anwendbarkeit des § 10 e EStG sei im Streitfall nicht auf den ersten Bauantrag vom 7. Januar 1994 abzustellen, da die Erteilung einer neuen Baugenehmigung offenbar dadurch notwendig geworden sei, dass die Kläger die Absicht, das ursprünglich geplante Gebäude zu errichten, aufgegeben hätten. Diese Entscheidung sei zwar auch dadurch beeinflusst worden, dass keine Baufirma habe gefunden werden können, die auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung und im finanziellen Rahmen der Kläger bereit gewesen sei, das Bauvorhaben zu errichten. Dennoch habe die Entscheidung für einen anderen ...