rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Behandlung von Einlagen im Rahmen des § 15a EStG
Leitsatz (redaktionell)
Soweit Einlagen nicht zu einem positiven Stand des Kapitalkontos führen, können sie in den dem Jahr der Eigenleistung folgenden Wirtschaftsjahren nicht dazu verwendet werden, die Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlustanteilen des beschränkt haftenden Gesellschafters zu bewirken.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1992 atypisch stiller Gesellschafter der beigeladenen X-GmbH & Co. KG - nachfolgend: KG -. Bereits 1992 war sein Anteil am laufenden Verlust höher als seine Beteiligungseinlage von 650.000,00 DM. Obwohl er bereits 1993 eine weitere Einlage von 70.000,00 DM an die KG tätigte, hatte er aufgrund weiterer Verluste der KG zum Jahresende 1993 und 1994 jeweils negative Kapitalkontenstände. Mit bestandskräftigem Bescheid stellte der Beklagte einen auf den Kläger am Ende des Wirtschaftsjahres 1994 entfallenden nach § 15a Einkommensteuergesetz - EStG - verrechenbaren Verlust von 151.239,00 DM fest.
1995 und 1996 fielen für den Kläger weitere Anteile an laufenden Verlusten der KG an. Allerdings leistete der Kläger auch in diesen Jahren weitere beträchtliche Einlagen, die die Entnahmen dieser Jahre überwogen. 1997 kam es für den Kläger zu einem Anteil am laufenden Gewinn der KG von 4.504,00 DM bei Entnahmen von 69.635,00 DM. 1998 kam es für ihn zu einem Anteil am laufenden Verlust der KG von 21.099,00 DM bei Entnahmen von 68.180,00 DM. Die vorbezeichneten Verlust- und Gewinnanteile wurden vom Beklagten im Rahmen der Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der KG bestandskräftig festgestellt.
Daneben stellte der Beklagte gemäß § 15a Abs. 4 EStG mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden für die Zeiträume bis 1997 die verrechenbaren und ausgleichsfähigen Verluste fest. Dabei setzte er für 1995 ausgleichsfähige Verluste von 49.446,00 DM und verrechenbare Verluste von 612,00 DM, für 1996 nur ausgleichsfähige Verluste von 33.524,00 DM an, sodass sich die festgestellten verrechenbaren Verluste zu den Jahresenden 1995 und 1996 auf 151.851,00 DM beliefen. Auf das Jahresende 1997 stellte der Beklagte unter Berücksichtigung des Gewinnanteils von 4.504,00 DM einen verrechenbaren Verlust von 147.346,00 DM fest.
Da sich unter anderem auch aus den Jahresabschlüssen der KG unter Zugrundelegung des auf den Kläger entfallenden Verrechnungskontos „Stille Beteiligung“ und eines für ihn geführten Sonderkapitalkontos betreffend in Anspruch genommene Sonderabschreibungen zu den jeweiligen Jahresenden 1994, 1995, 1997 und 1998 negative Kapitalkontenstände entnehmen ließen, erteilte der Beklagte später unter dem 14. Juli 2000 geänderte Bescheide über die gesonderten Feststellungen der verrechenbaren Verluste zum 31. Dezember 1995 und 1997. Dabei erhöhte er für 1995 den verrechenbaren Verlust aufgrund von § 15a Abs. 1 EStG um den den Einlagenüberschuss für dieses Jahr übersteigenden Verlustanteil. Da die im Wirtschaftsjahr 1997 getätigten Entnahmen des Klägers ein negatives Kapitalkonto neu entstehen ließen, rechnete der Beklagte ferner den Betrag der sich durch die Entnahmen dieses Jahres ergebenden Einlageminderung dem Kläger gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG als Gewinn zu. Ebenso verfuhr er auch für 1998 in einem erstmaligen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der verrechenbaren Verluste vom 17. Dezember 2000. In diesem Bescheid behandelte er außerdem den Verlustanteil des Klägers für 1998 gemäß § 15a Abs. 1 EStG in voller Höhe als verrechenbar. Insgesamt ergaben sich die folgenden Entwicklungen des Kapitalkontos des Klägers und Feststellungen der ausgleichsfähigen und verrechenbaren Verluste:
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Werte in DM |
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Kapitalkonto |
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Feststellungen |
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ausgleichsfähig |
verrechenbar |
1992 |
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Einlage |
650.000 |
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Verlust |
./. 731.954 |
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850.000 |
81.954 |
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./. 81.954 |
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81.954 |
1993 |
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Verlust |
./. 69.285 |
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69.285 |
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./. 151.239 |
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151.239 |
1994 |
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Einlagen |
70.000 |
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Anpassung BP |
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(= Einlage) |
8.267 |
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Verlust |
./. 43.821 |
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43.821 |
0 |
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./. 116.793 |
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151.239 |
1995 |
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Einlagen |
74.400 |
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Entnahmen |
./. 46.838 |
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Verlust |
./. 50.058 |
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27.562 |
22.496 |
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./. 139.289 |
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173.735 |
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1996 |
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Einlagen |
343.504 |
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Entnahmen |
./. 139.580 |
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Verlust |
./. 33.524 |
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33.524 |
0 |
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31.111 |
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173.735 |
1997 |
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Gewinn |
4.504 |
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./. 4.504 |
Entnahmen |
./. 69.635 |
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./. 34.020 |
„Strafgewinn“ 34.020 |
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34.020 |
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203.251 |
1998 |
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Verlust |
./. 21.099 |
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21.099 |
Entnahmen |
./. 68.180 |
Strafgewinn 68.180 |
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68.180 |
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./. 123.299 |
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292.530 |
Gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der verrechenbaren Verluste für 1995, 1997 und 1998 legte der Kläger rechtzeitig Einspruch ein, mit dem er abweichende Feststellungen der verrechenbaren Verluste sowie die Rückgängigmachung der Gewinnzurechnungen gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG begehrte. Zur Begründung führte er aus, die von ihm in den Jahren 1994 bzw. 1996 geleisteten Einlagen seien, soweit sie nicht in den Jahren der Einlagenleistungen durch Feststellung ausgleichsfähiger Verlustanteile für diese Jahre verbraucht worden seien, auf ...