Entscheidungsstichwort (Thema)
Überdotation einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Abzug der Leistungen an berechtigte Personen als Betriebsausgaben
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Rahmen der Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Kapitalgesellschft sind der Berechnung des Reservepolsters auch bei Wahl der Sonderregelung nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 3 EStG nur die Leistungsempfänger zugrunde zu legen, denen Leistungen schriftlich zugesagt worden sind.
2. Das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 KStG für Ausgaben, die eine juristische Person in Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zwecks macht, gilt nur für solche Ausgaben, die nicht gleichzeitig Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG sind. Sind gleichzeitig die Voraussetzungen des § 10 Nr. 1 KStG und des § 4 Abs. 4 EStG erfüllt, so geht § 4 Abs. 4 EStG vor.
3. Durch die Neufassung des § 12 Abs. 2 S. 2 2. Halbs. UmwStG wollte der Gesetzgeber die Nichtabziehbarkeit der Leistungen von Unterstützungskassen als Betriebsausgaben gesetzlich klarstellen. Der Regelung kommt insoweit über das UmwStG hinaus Bedeutung zu.
Normenkette
KStG 1999 § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, § 6 Abs. 5, § 10 Nr. 1; EStG 1997 § 4d Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4; UmwStG 1995 § 12 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit bei der Klägerin – einer Unterstützungskasse – in den Streitjahren 1999 – 2001 eine Überdotation vorlag und inwieweit die Klägerin Leistungen an die ihr gegenüber berechtigten Personen als Betriebsausgaben abziehen kann.
Die Klägerin wurde im Jahr 1964 von der KG als Unterstützungskasse gegründet. Die KG ist alleinige Gesellschafterin der Klägerin. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom ist ihr ausschließlicher Betriebszweck die freiwillige, einmalige oder laufende Unterstützung von Betriebsangehörigen und ehemaligen Betriebsangehörigen der KG. Die Klägerin nahm als Unterstützungskasse seit ihrer Gründung 1964 Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in Anspruch.
Entsprechend ihrem Betriebszweck erbrachte die Klägerin Leistungen an die ihr gegenüber berechtigten Personen. Die Klägerin bzw. die KG gaben die Versorgungszusagen an die möglicherweise in Zukunft gegenüber der Klägerin berechtigten Arbeitnehmer der KG nicht in allen Fällen in Schriftform ab.
Für die Veranlagungszeiträume (VZ) ab 1999 erklärte die Klägerin für den Bereich der sog. Überdotierung eine partielle Steuerpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 e) KStG i.V.m. § 6 Abs. 5 KStG. Bei der – im Rahmen der Körperschaftsteuererklärungen erfolgten – Berechnung ihres zu versteuernden Einkommens sah die Klägerin ihre Leistungen an die Begünstigten als Betriebsausgaben an. Bei der Berechnung des zulässigen Kassenvermögens berücksichtigte die Klägerin sämtliche von ihr in einem Leistungsplan vorgesehenen Leistungen an zukünftig berechtigte Personen, deren 50. Lebensjahr bereits vollendet war. In den Erklärungen zur Überprüfung von rechtsfähigen Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen für die Jahre 1999 bis 2001 gab die Klägerin für die Berechnung des zulässigen Kassenvermögens folgende Beträge an:
|
1999 |
2000 |
2001 |
Deckungskapital |
DM |
DM |
DM |
Reservepolster nach § 4 d Abs. 1 Nr. 1 b) EStG |
DM |
DM |
DM |
Zulässiges Kassenvermögen |
DM |
DM |
DM |
125 % des zulässigen Kassenvermögens |
DM |
DM |
DM |
Tatsächliches Kassenvermögen |
DM |
DM |
DM |
Die Klägerin folgerte unter Zugrundelegung dieser Werte eine Überdotierung von 48 % für 1999, … % für 2000 und … % für 2001 und ermittelte daraus ihr zu versteuerndes Einkommen.
Der Beklagte veranlagte die Klägerin für die VZ 1999 bis 2001 gemäß ihren Erklärungen mit unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) gestellten Körperschaftsteuer- und Feststellungsbescheiden vom für 1990, vom und für 2000 und vom und für 2001. Für den nicht überdotierten Bereich sah der Beklagte die Klägerin in diesen Bescheiden nach wie vor als körperschaftsteuerbefreit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG an.
Im Zeitraum vom bis fand bei der Klägerin auf Anordnung des Beklagten vom eine Betriebsprüfung für den Zeitraum von 1997 – 2001 statt. Im Betriebsprüfungsbericht vom führte der Betriebsprüfer wie folgt aus:
„Tz 2.2 Partielle Steuerpflicht
Tz 2.2.1 Für Veranlagungszeiträume ab dem 01.01.1996 müssen die Versorgungsanwartschaften schriftlich erteilt worden sein (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG). Das Schriftformerfordernis gilt nicht nur für die Grundsatzmethode, sondern auch für die Sonderberechnung zur Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens, da sich § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auf den Leistungsanwärter im Sinne des Satzes 2 bezieht […I.
Tz 2.2.2 Die Fides Unterstützungskasse GmbH hat die vorgesehenen Leistungen schriftlich und substantiiert durch den Leistungsplan in der Fassung vom 12.12.1995 dokumentiert. Allerdings ist die schriftlic...