Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit gewillkürten Betriebsvermögens bei der Einnahme-Überschuss-Gewinnermittlung. Einkommensteuer 1996-1998
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die Bildung von gewillkürten Betriebsvermögen wegen der fehlenden Möglichkeit zur klaren Abgrenzung zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen unzulässig (Anschluss an das Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 25.5.1999 2 K 2492/98, EFG 1999, 872).
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3, 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der PKW, den die Klägerin auch für betriebliche Zwecke ihres Unternehmens, einer Unternehmensberatung, nutzt, gewillkürtes Betriebsvermögen darstellt.
Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Den PKW, dessen Zuordnung streitig ist, schaffte sie am 29.6.1993 an und wies ihn in den Anlagen zu ihren Gewinnermittlungen seit 1993 als Anlagevermögen aus und stellte die Entwicklung dar.
Im Rahmen einer Außenprüfung für den Zeitraum 1996 – 1998 im Februar 2001 wurde festgestellt, dass die von der Klägerin vorgelegten Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt waren.
Im Schätzungswege einigten sich Klägerin und Betriebsprüferin auf eine betriebliche Fahrleistung des PKW von jährlich 3000 km bei einer jährlichen Gesamtfahrleistung von 10000 km. Durch die Schätzung der betrieblich angefallenen PKW-Kosten aufgrund der Betriebsprüfung ergaben sich in den Streitjahren Gewinnerhöhungen von 8.229,- DM bzw. 6.978,- DM.
Dementsprechend wurden die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 vom 15.2.1999 und vom 16.12.1999 mit den Bescheiden vom 17.8.2001 bzw. vom 24.8.2001 geändert.
Mit den Einsprüchen vom 20.9.2001 machte die Klägerin im Wesentlichen nunmehr Folgendes geltend:
Der PKW stelle gewillkürtes Betriebsvermögen dar. Die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens sei auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz zulässig. Das Fahrzeug sei im Anlagevermögen und in der Buchführung des Betriebes erfasst. Es seien deshalb die gesamten KFZ-Kosten entsprechend der Einnahme-Überschussrechnung, nach Abzug der nach der 1 %-Regelung ermittelten privaten Nutzungsanteile, zu berücksichtigen.
Zur Begründung ihrer Auffasssung verweist die Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.02.2000 IV R 6/99, BFHE 191,307, BStBl. II 2000, 297.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30.11.2001 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Er führte aus, er habe zu Recht 30 % der PKW-Kosten als Betriebsausgaben anerkannt, da der PKW nicht zum Betriebsvermögen gehöre. Nur bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich könnten Wirtschaftsgüter, die einen gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb aufwiesen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet seien, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mind. 10 v.H. bis zu 50 v.H. sei bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich ein Ausweis dieser Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich. Eine vergleichbare Regelung sei für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) nicht vorgesehen. In solchen Fällen komme gewillkürtes Betriebsvermögen nur in den Fällen des Wechsels der Gewinnermittlungsart und der Nutzungsänderung in Betracht. Es handele sich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 Einkommensteuergesetz um sogenanntes „geduldetes” gewillkürtes Betriebsvermögen.
Die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung ließen bei der Einnahme-Überschussrechnung die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht zu. Ziel sei es dabei, die Erfassung stiller Reserven zu kontrollieren und darüber hinaus zu verhindern, Verluste von Wirtschaftsgütern, die typischerweise der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen seien, in den betrieblichen Bereich zu verlagern und Vermögensvermehrungen im nicht steuerbaren Privatbereich zu halten. Ein Bestandsverzeichnis sei nur bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zu führen, nicht aber bei der Einnahme-Überschussrechnung; die fehlende Bestandserfassung (Ausnahme allerdings bei dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen gem. § 4 Abs. 3 Satz 5 Einkommensteuergesetz) sei ein Kennzeichen der Einnahme-Überschussrechnung.
Die Widmung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens als eindeutig und für den sachverständigen Dritten ohne weitere Erklärung erkennbar könne nur in der Buchführung des Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Bei der Einnahme-Überschussrechnung gebe es weder eine Buchführung noch eine Bilanz, aus denen sich die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes ableiten und für einen gedachten Betriebsprüfer erkennen ließe.
Der Grundsatz, dass sowohl bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als auch bei der Einnahme-Überschussrechnung trotz unterschiedlicher Periodengewinne ein identischer Totalgewinn erzielt werden müsse, werde nur vo...